Ein Dutzend gleichartiger Abmahnungen kann rechtsmissbräuchlich sein

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Urteil vom 24. März 2009 (Az. 4 U 211/08) entschieden, dass schon der Versand von 12 Standardabmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen rechtsmissbräuchlich sein kann. Das sei zumindest dann der Fall, wenn verschiedene weitere für die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit sprechende Indizien hinzuträten.

Die Berufungsklägerin, selbst Betreiberin eines eBay-Shops, mahnte die Beklagte sowie elf weitere Betreiber von eBay-Shops wegen der Verwendung veralteter Widerrufsbelehrungen nach demselben Muster ab. Ihre Klage richtet sich gegen die Empfängerin der 12. Abmahnung, welche die Kosten hierfür nicht erstatten wollte.

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Geheimdienst warnt vor Social-Community-Nutzung

Der israelische Inlandsgeheimdienst Schin Bet hat die Bevölkerung am heutigen Montag aufgefordert, keine privaten Informationen wie Adressen und Telefonnummern auf Social-Community-Portalen zu veröffentlichen. “Terroristische Gruppierungen” würden derzeit gezielt versuchen, israelische Bürger über Communities wie Facebook zu kontaktieren, erklärt die Sicherheitsorganisation.

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Daten sollte man bei solchen Social-Community ( Social Networks) eh niemals angeben werden , wir haben schon hier darueber berichtet “Wie Social Networks mit Daten umgehen

Also Obacht wo man seine Daten angibt und wie viel mal verraet 😉

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