Abo-Abzocke im Internet

Die Abzocke mit vermeintlich kostenlosen Web-Angeboten nimmt weiter zu. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat in diesem Jahr bereits 15.000 Anzeigen von Opfern registriert. 2008 waren es noch 6000.

Die Masche der Abzocker ist im Prinzip immer die gleiche: Sie locken ihre Opfer mit Internetseiten, die vermeintlich kostenlose Web-Angebote zur Verfügung stellen. Ob Hausaufgaben, Rezepte oder Virenschutz – es gibt fast kein Thema, das die Fallensteller noch nicht besetzt haben.

Dass die Gratis-Downloads gar nicht kostenlos sind, verschleiern die Betreiber. Hinweise finden sich meist nur versteckt im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Oft wird dem arglosen Nutzer auch vorgegaukelt, er befinde sich auf einer legalen und oft auch höchst offiziellen Seite. Pünktlich zur Urlaubszeit werden beispielsweise USA-Reisende, die der neuen Online-Meldepflicht nachkommen wollen, auf Seiten gelockt, wo für den kostenlosen Antrag satte 50 Dollar verlangt werden. Besonders beliebt bei den Abzockern sind auch Kinder und Jugendliche. Sie werden mit Hausaufgabenhilfe und Blümchenerotik geködert. Aktuell melden sich vermehrt Opfer, die auf www.mein-erstes-mal.net reingefallen sind.

quelle : n-tv.de, Hier klicken um den Vollen Artikel zu lesen.

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Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung in Kraft: Verbraucherschutz verbessert

Am 4. August 2009 tritt das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft. Das Gesetz verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können ab dem 4. August 2009 – anders als bisher – mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei telefonischen Vertragsschlüssen erweitert.

“Wir schützen Verbraucherinnen und Verbraucher wirksamer vor unerlaubter Telefonwerbung. Bürgerinnen und Bürger können jetzt von den Verbesserungen im Verbraucherschutz durch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen profitieren.

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Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor:

* Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
* Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden bislang nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
* Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. In diesen Bereichen kommt es besonders zu unerlaubter Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen werden beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer.

Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles – zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.

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quelle: bmj.de, Hier klicken um den vollen Artikel zu lesen.

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