Urteil: Online-Versteigerung von Sex ist sittenwidrig

Die Online-Auktionsplattform Lovebuy.de ist mit dem Versuch gescheitert, die Mitgliedsgebühren eines Nutzers einzuklagen, der diese nicht – wie bei der Anmeldung gefordert – zahlen wollte.

Das Amtsgericht Wuppertal wies die Klage des Betreibers gegen den User zurück. Der Grund: Der Gegenstand der Geschäftsbeziehung ist sittenwidrig, womit der Vertrag trotz der ausdrücklichen Anmeldung des Nutzers bei dem Dienst nichtig ist.

Immerhin bestehe das Kerngeschäft der Plattform darin, die Leistungen von Prosituierten zu versteigern. “Die von ihr (der Betreiberfirma VMA Management) selbst vorgelegten Screenshots lassen keinen Zweifel daran, welcher Art die zur Auktion gebrachte weibliche Begleitung ist”, heißt es in dem Urteil (31 C 230/09).

Dass in der Versteigerung von Sexdiensten der Schwerpunkt der Plattform liegt, ändere sich auch nicht durch die zusätzlich angebotenen Erotikartikel. VMA Management könne daher weder Mitgliedsbeiträge bei zahlungsunwilligen Usern eintreiben, noch Mahngebühren oder Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen.

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Datenmissbrauch: 1,5 Mio. Datensätze angeboten

Laut einem Bericht des Radiosenders ‘NDR Info’ werden im Internet weiterhin massenhaft persönliche Angaben von Verbrauchern gehandelt. Innerhalb weniger Stunden gelang es den Reportern, tausende Datensätze auf dem Schwarzmarkt zu kaufen.

Demnach sitzt der Datenhändler offensichtlich in Tunesien und besitzt gute Kontakte zu deutschen Call Centern. Einer der Reporter zahlte dem Händler nach eigenen Angaben 350 Euro für 3.000 Adressen. Neben den Adressen waren auch Geburtsdatum und Bankverbindung enthalten. Insgesamt wurden den Reportern 1,5 Millionen Datensätze angeboten.

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