Wettbewerbszentrale warnt erneut vor fingierten Abmahnungen

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. ist erneut Opfer von fingierten Abmahnungen geworden. Derzeit kursieren Abmahnungen gegen Handwerker, die angeblich nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind und ihre Dienstleistungen im Internet anbieten. Vorsicht vor diesen Abmahnungen!

Lesen Sie hier die Mitteilung der Wettbewerbszentrale.

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WDR-Markt über Abonnements und Kostenfallen von BobMobile über das Handy (Video)

Mithilfe von vermeintlichen Gewinnspielen und IQ-Tests verkaufen Anbieter wie BobMobile Abos für Handyspiele und Klingeltöne. Die Abonnenten merken davon häufig erst mal nichts. Die böse Überraschung kommt mit der Handyrechnung.

Zahlreiche Verbraucher fallen so auf vermeintliche Tests und Gewinnspiele von Firmen wie BobMobile herein. Die Modalitäten der Abos stehen zwar im Kleingedruckten. Die Gestaltung der Spiele ist aber so angelegt, dass der Blick davon abgelenkt wird. Rechtswidrig ist das nicht.

BobMobile weigert sich, den unfreiwilligen Vertrag zu widerrufen und ihn somit für ungültig zu erklären. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht sich das Unternehmen auf das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 312d Abs.4 Nr.1 BGB), in dem es heißt: „Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat Zweifel, ob diese Regelung rechtlich Bestand hat und prüft sie derzeit. „Normalerweise kann man solche Fernabsatzgeschäfte binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss widerrufen, sagt Iwona Gromek von der Verbraucherzentrale, „Es gibt ein paar Ausnahmen, zum Beispiel wenn Waren nicht zur Rücksendung geeignet sind. Aber ob Handyabonnements wirklich dazu gezählt werden können, ist nicht geklärt.

Sie empfiehlt deshalb, den Vertrag zu kündigen und hilfsweise auch zu widerrufen – auch wenn noch nicht klar ist, ob das rechtlich geht. So bewahrt man sich aber Rückerstattungsansprüche, die mit einer Kündigung allein nicht gewahrt werden.

Iwona Gromek von der Verbraucherzentrale rät davon ab, die Kosten für die unerwünschten Abos einfach von der Telefonrechnung abzuziehen und nicht zu zahlen. Ab einer bestimmten Summe, mit der der Mobilfunkkunde bei seinem Telefonanbieter in der Kreide steht, darf dieser die Karte sperren. Noch mehr Ärger wäre damit programmiert.

[Markt – Montags, 21.00 Uhr © WDR]

quelle : youtube von AntiAbzockTV

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