Melango.de wegen Abofalle zum zweiten Mal als “Schwarzes Schaf” gebrandmarkt

Die Plattform verlangt für die Nutzung erhebliche Mitgliedsgebühren. Sie richtet sich nur an Gewerbetreibende, macht dies jedoch nicht ausreichend deutlich. Verbraucher tappen so bereits seit drei Jahren immer wieder in eine Abofalle.

Die Markenschützer von OpSec haben Melango.de mit der Negativauszeichnung Schwarzes Schaf des Monats September gerügt. Begründet wird dies mit zahlreichen Beschwerden von Kunden.

Diese erhielten kurz nach ihrer Anmeldung eine Rechnung über Mitgliedsgebühren in Höhe von mehreren hundert Euro – auch, wenn sie die Anmeldung bereits nach zwei Tagen per Fax widerrufen hatten. Auf der Startseite sei weder ersichtlich, dass bei einer Anmeldung überhaupt Kosten anfallen noch dass lediglich Händler, Gewerbetreibende und Kaufleute die Plattform nutzen dürfen. Darauf werde nur in den allgemeinen Marktplatzregeln hingewiesen.

quelle : zdnet.de

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Mahnung wegen ungewollter Mitgliedschaft bei WEB.de

Für die 13jährige Sabrina ist der 4. Juni ein Tag wie jeder andere. Dann allerdings bekommt die Schülerin Post. In der „Letzten außergerichtlichen Mahnung“ droht ihr die Firma Web.de mit juristischen Schritten, wenn sie die 20 Euro für ein kostenpflichtiges E-Mail-Fach nicht umgehend bezahlen würde. Sabrina hat aber gar kein Abo abgeschlossen, schon gar nicht mit Web.de.

quelle : antiabzockenet.blogspot.com

via abzocknews.de

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Abo-Falle melango.de: Verbraucherkritik reißt nicht ab

Das Schwarze Schaf im September 2010

Abo-Falle melango.de: Verbraucherkritik reißt nicht ab

Anbieter: melango.de

Vorgang: Nachdem OpSec in den letzten Monaten und auch diesen Monat wieder zahlreiche Zuschriften von Verbrauchern erhalten hat, die sich über die B2B-Plattform melango.de beschweren, verleihen die Markenschutzexperten den Betreibern erneut den Negativ-Preis „Das Schwarze Schaf“. Zum ersten Mal erhielt melango.de die unrühmliche Auszeichnung im November 2008.

Die Masche des Schwarzen Schafes: Die Plattform melango.de bietet Kleidung, Bürobedarf, Haushaltswaren und Lebensmittel zu besonders günstigen Preisen an. Weniger günstig ist hingegen die Mitgliedschaft, um dort überhaupt einkaufen zu können. Wie betroffene Verbraucher OpSec berichteten, erhielten sie kurz nach ihrer Anmeldung überraschend eine Rechnung über Mitgliedsgebühren in Höhe von mehreren hundert Euro und das auch, wenn sie die Anmeldung bereits nach zwei Tagen per Fax widerrufen hatten. Auf der Startseite ist jedoch nicht ersichtlich, dass bei einer Anmeldung überhaupt Kosten anfallen. Zudem ist melango.de ein reiner B2B-Shop, der sich ausschließlich an Gewerbetreibende richtet, was für Nutzer jedoch nicht klar zu erkennen ist. Lediglich in den allgemeinen Marktplatzregeln wird darauf hingewiesen, dass nur Händler, Gewerbetreibende und Kaufleute die Plattform nutzen dürfen. Genau hier liegt auch das Hauptproblem: Als B2B-Verkaufsplattform verhält sich melango.de nicht widerrechtlich, da zwischen Kaufleuten andere Bestimmungen bezüglich der Aufklärungspflichten gelten als zwischen Verkäufern und Endkonsumenten. So müssen Händler, die an andere Händler verkaufen, nicht in gleicher Form auf entstehende Kosten hinweisen wie Händler, die ihre Produkte Endverbrauchern anbieten. Nutzer, die sich bei melango.de als private Käufer anmelden, verstoßen gegen die Geschäftsbedingungen. Dreist ist jedoch, dass die Betreiber der Seite nicht deutlich auf ihr B2B-Geschäftsmodell hinweisen und somit eine Grauzone ausnutzen.

Quelle : das-schwarze-schaf.com

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Nach Handy-Durchsuchung: Schülerin gewinnt Klage

In den USA war eine Schülerin mit ihrer Klage gegen ihre Schule erfolgreich. Sie zog vor Gericht, weil ihr Handy von Beschäftigten der Bildungseinrichtung durchsucht und damit ihre Privatsphäre verletzt wurde.

Die 17-Jährige hatte das Mobiltelefon Anfang des letzten Jahres im Klassenzimmer genutzt. Der Anwesende Lehrer konfiszierte das Gerät daraufhin. Dies wäre wohl kein Problem gewesen, wenn ihr das Handy nach dem Schultag wieder ausgehändigt worden wäre.

Der Direktor der Schule entschied sich jedoch, die privaten SMS, E-Mails und Fotos der Schülerin durchzusehen. So fand er unter anderem Bilder, auf denen das Mädchen halbnackt zu sehen war. Er informierte daraufhin die Polizei und sprach eine dreitägige Suspendierung vom Unterricht aus, obwohl schnell klar wurde, dass die Aufnahmen lediglich für die Betroffene und ihren langjährigen Freund gedacht waren.

Die Schülerin entschied sich daraufhin gegen das Vorgehen der Schule zu klagen und erhielt dabei juristische Unterstützung von der Bürgerrechtsorganisation ACLU. Das Verfahren endete nun mit einer außergerichtlichen Einigung.

quelle : winfuture.de

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