Gestern Tauschbörsen, heute soziale Netzwerke: Unbedarfte User sind leichte Opfer für Abmahnanwälte. Droht nun eine Klagewelle?
Das Handy: immer dabei. Partyfotos auf Facebook hochladen: gratis. Die späte Überraschung: Abmahngebühren und Anwaltskosten von 2000 Euro oder mehr. Wer Facebook, Twitter, Google+ oder andere Netzwerke nutzt, denkt meist nicht an die rechtlichen und finanziellen Folgen seiner Postings. Dabei summieren sich in einem typischen Facebook-Profil die Partybilder, YouTube-Videos oder aus dem Web kopierten Texte auf einen Abmahnwert von bis zu 15 000 Euro – sagt Christian Solmecke, Anwalt für Medienrecht. Aber: Kennen Sie jemanden, der wegen eines Facebook-Postings abgemahnt wurde?
Quelle: Focus.de / Zum Artikel
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Und wie sieht es aus mit Screenshots von Internetseiten?
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Hallo,
nun ein Screenshot ist ne screenshot und wird wohl dem Ersteller des screens gehoeren.
Um bestimmte sachen festzuhalten wie Anmeldungen auf webseiten etc. ist das sicher nichts verbotendes, dazu sollte man dann aber besser den Fachanwalt seines Vertrauens dazu befragen.
Zu mal man bei einigen Games sogar bei Beleidigungen nen nachweis erstellen sollte z.b. eben durch einen screenshot um dieses zu belegen.
Aber das ist nur unsere Meinung dazu.
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