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Vertrauliche Abmahnung der abmahnenden Anwaltskanzlei

Vor knapp zwei Monaten erheiterte eine ehrbare Hamburger Anwaltskanzlei, die neben anderen Glanztaten auch massenhaft Abmahnungen für etliche Pornofirmen versendet, mit ihrer skurrilen gegen die Bezeichnung “Abmahnkanzlei“.

Quelle und vollständiger : heise.de/tp

Weitere Informationen und Material auf Initiative-Abmahnwahn.de:

Via Abzocknews.de

 

 

 

 

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Solvenza24 (ehemals DIG GmbH) fordert nun für Abofallen der IContent GmbH

Das ging ja wirklich fix. Kaum hat die sich in umbenannt, schon wird wieder für die ehemaligen Abofallen der aus Rodgau gemahnt.

Quelle und vollständiger : netzwerk-gegen-internetkriminalitaet.de

Weiterführende Informationen und Material auf Abzocknews.de:

Via Abzocknews.de

 

 

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Rückgewinnungshilfe für Opfer von „Gelbes Branchenbuch“

Rostock

364 Js 6967/13

Ermittlungsverfahren gegen , geb. am 26.04.1988 in Neustrelitz, und Robert Schnell, geb. am 06.02.1987 in Stralsund, wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges und Verstoßes gegen das Markengesetz in mindestens 8000 Fällen in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 21.02.2013 gemäß §§ 263 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, 25 Absatz 2, 53 des Strafgesetzbuches, § 143 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Markengesetzes.

Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 der Strafprozessordnung)

Gegenstand des bei der Staatsanwaltschaft Rostock anhängigen Ermittlungsverfahrens unter dem Aktenzeichen 364 Js 6967/13 ist die massenhafte Versendung von Formularschreiben per Telefax durch die Beschuldigten ab dem 01.01.2011 an Gewerbetreibende, in denen diesen ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Aufnahme in ein Internet-Branchenverzeichnis gemacht wurde. Die mit „Gelbes Branchenbuch“ überschriebenen Formularschreiben sollten bei den Empfängern die Fehlvorstellung hervorrufen, es handele sich um Schreiben der von der Deutschen Telekom GmbH gegründeten Firma „Gelbe Seiten“.

In dem bei der Staatsanwaltschaft Rostock unter dem Aktenzeichen 364FE Js 6967/13 anhängigen Finanzermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 21.03.2013 – 332 Gs 303/13 – zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten ein dinglicher Arrest in Höhe von 1.131.081,26 € in das Vermögen der Drittbeteiligten Firma „“, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Schnell, geschäftsansässig: Friedrich-von-Hagenow-Straße 3, 17493 Greifswald angeordnet.

In Vollziehung dieses Arrestes konnten für die Opfer dieser Straftaten bereits folgende Vermögenswerte gesichert werden:

  1. Konto Nummer: 102022488 bei der Sparkasse Vorpommern, An der Sparkasse 1, 17489 Greifswald,
    ein Betrag in Höhe von 490.080,91 €,
  1. Konto Nummer: 0098086109 bei der Postbank AG, Friedrich-Ebert-Allee 114 – 126, 53113 Bonn,
    ein Betrag in Höhe von 8.186,43 €,
  1. Konto Nummer: 201023997 bei der OstseeSparkasse Rostock, Am Vögenteich 23, 18057 Rostock,
    ein Betrag in Höhe von 26,38 €.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen und ihre gerichtlich titulierten Ansprüche aus den Straftaten in das für sie gesicherte Vermögen durchsetzen zu können.

Die Geschädigten werden gebeten, sich gegebenenfalls zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte umgehend an einen zu wenden. Wir bitten von Anfragen bei der Staatsanwaltschaft Rostock Abstand zu nehmen, da wir keine näheren Auskünfte über gesicherte Vermögenswerte oder die Möglichkeiten zivilrechtlicher Maßnahmen machen dürfen, um andere Geschädigte nicht zu benachteiligen.

Beachten Sie bitte die nachfolgenden „Wichtigen Hinweise für Geschädigte“.

Wichtige Hinweise für Geschädigte

Die Staatsanwaltschaft Rostock führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, soweit möglich, Vermögenswerte des/der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111 b ff. der Strafprozessordnung einstweilen gesichert.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111 k der Strafprozessordnung aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111 k der Strafprozessordnung – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111 g der Strafprozessordnung) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111 h der Strafprozessordnung).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

Rostock, 27.05.2013

Quelle: Bundesanzeiger

Via: antiabzockenet.blogspot.com

Weitere Informationen und Material auf danielgrosse.com:

Via Abzocknews.de

 

 

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Besonders tückisches PayPal-Phishing

Wer derzeit eine Mail von erhält, muss genau hinschauen: Cyber-Kriminelle versenden professionell gestaltete -

Quelle und vollständiger : heise.de/security

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Neue Nutzungsbedingungen bei Yahoo: Jede E-Mail wird jetzt mitgelesen

Ab heute werden alle -Konten von - auf ein neues Design umgestellt. Die neuen Geschäftsbedingungen erlauben es dem Konzern, alle ein- und ausgehenden E- mitzulesen.

Quelle: Stern.de / Zum vollen Artikel

 

 

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Kinderpornos und Betrug: Justiz sprengt weltweiten Geldwäsche-Ring

im Visier: Die US- geht wegen des Verdachts auf gegen die Digitalwährung vor. Kinderpornos und Betrügereien sollen so finanziert worden sein.

Quelle und vollständiger : augsburger-allgemeine.de

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Verdacht auf Steuervergehen: Staatsanwaltschaft lässt Bushidos Haus durchsuchen

Schon wieder für Bushido: Die Berliner hat das Haus des Rappers und -Preisträgers lassen – wegen des Verdachts auf ein Steuervergehen. Laut einem Medienbericht sollen auch die Privat- und Geschäftsräume seines Geschäftspartners Arafat Abou-Chaker durchsucht worden sein.

Quelle : sueddeutsche.de /Zum Vollstaendigen Artikel

 

 

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Bußgelder bis zu 100.000 Euro: Schluss mit der Warteschleifen-Abzocke

estpreis oder kostenlos – ab Juni gelten neue Regeln für Warteschleifen. Damit will die überhöhte Rechnungen verhindern. Unternehmen, die sich nicht daran halten, drohen hohe Strafgelder.

Quelle und vollständiger : spiegel.de

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Löschen bei Facebook und Amazon weiter schwer möglich

Das von ist bei Plattformen wie Facebook, Xing und Amazon weiterhin nicht so einfach wie das Anmelden. Seit 2011 hat sich daran wenig verändert.

Ein Nutzerprofil bei , und Amazon zu löschen, ist weiterhin nur schwer möglich. Das ergab ein Test des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV). Seit dem Test im Jahr 2011 gab es kaum Verbesserung, wie die Verbraucherschützer am 29. Mai 2013 mitteilten (PDF).

Quelle und vollstaendiger Bericht : golem.de / zum Artikel

 

 

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Abmahnkanzlei erwirkt einstweilige Verfügung gegenüber Forenbetreiber

Eigentlich ist eine bekannte Kanzlei aus Hamburg auf das Abmahnen von Filesharern im Auftrage ihrer Mandanten spezialisiert. Jetzt ging sie in eigener Sache gegen den Verantwortlichen des Forums “abmahnwahn-dreipage” vor…

Quelle und vollständiger : wbs-law.de

Dazu interessant und lesenswert:

via Abzocknews.de

 

 

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