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Rechnungen von TRC Telemedia und MB Direct Phone

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt :

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt
08.09.2009
Rechnungen von TRC Telemedia und MB Direct Phone
Warnung vor fragwürdigen Zahlungsaufforderungen aus Petersberg
Ständig beschweren sich bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. Verbraucher über dubiose Rechnungen für angeblich in Anspruch genommene telefonische Dienstleistungen. Über diverse Festnetzrufnummern soll eine kostenpflichtige Servicedienstleistung (z.B. Erotik) in Anspruch genommen worden sein. Für die Dienstleistung werden z.B. je Anruf 75,00 Euro in Rechnung gestellt. Quasi als Beweis für einen Vertragsschluss werden dann oftmals die “registrierte Telefonnummer” des Rechnungsempfängers sowie Datum und Uhrzeit des vermeintlichen Anrufs angegeben. Die bundesweite Versendung dieser Rechnungen lassen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung aufkommen. So berichten Verbraucher ihr Telefon oder Handy habe eine deutsche Festnetznummer als Anruf in Abwesenheit angezeigt, beim Rückruf hörte man ein paar Stimmen, eine Bandansage oder auch gar nichts, man legte auf – und erhielt ein paar Tage später eine Rechnung für eine angeblich in Anspruch genommene Servicedienstleistung.

Sorgten erst die Rechnungen unter den Firmennamen MC Multimedia und TRC-Telemedia für Unmut, werden nun die Rechnungen unter dem neuen Namen MB Direct Phone Ltd. versandt. Außer einer Postfachadresse in Petersberg und einer Adresse in Belize werden keine weiteren Absenderdaten genannt.

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Voraussetzung für die Berechnung einer Leistung und damit verbunden für eine Zahlungsverpflichtung immer eine Bestellung oder vereinbarte bzw. gewollte Nutzung einer Leistung ist. Der Rechnungsaussteller muss nachweisen, dass der Verbraucher tatsächlich eine kostenpflichtige Leistung in Anspruch genommen und einen wirksamen Vertrag zu dem geforderten Entgelt am Telefon abgeschlossen hat. Allein die Tatsache, dass vom Apparat des Anschlussinhabers eine Telefonverbindung aufgebaut wurde, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass ein Vertrag mit dem Anschlussinhaber vorliegt.

Die Verbraucherschützer raten: Nicht zahlen! Von Mahnungen oder Inkassoforderungen nicht einschüchtern lassen! Eine Strafanzeige sollte erfolgen, wenn sicher ist, dass keinerlei Berechtigung für die Forderung gegeben ist.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

quelle : vzsa.de, Hier klicken um zu dem Artikel zu gelangen.

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