Schlagwort-Archive: Anschlussinhaber

BGH reduziert Haftungsrisiken für Anschlussinhaber bei Filesharing

Nachdem der Bundesgerichtshof bereits 2012 entschieden hatte, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für Rechtsverletzungen durch Minderjährige haftet, hat er diese Rechtsprechung also noch erheblich ausgeweitet.

Quelle und vollständiger Bericht: heise.de

Via Abzocknews.de

 

 

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Porno-Abmahnungen: Ominöses Software-Gutachten ist nun öffentlich

Der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian hatte Anfang August 2013 89 Anträge auf zivilrechtliche Auskunft zu Anschlussinhabern beim zuständigen Landgericht (LG) Köln gestellt. 62 dieser 89 Anträge wurden durchgewunken, weil das Gutachten den Richtern als glaubwürdig erschienen war. Mitterweile sieht das Gericht es anders (siehe Pressemitteilung als PDF-Datei). Am gestrigen Freitag nun ist es der Mainzer Anwaltskanzlei MMR gelungen, dieses so entscheidende Gutachten im Rahmen einer Akteneinsicht am Landgericht Köln zu erhalten und zu veröffentlichen (PDF-Datei).

 

Quelle und vollstaendiger Bericht :  Heise.de / Zum artikel

siehe auch : Redtube: Das Gutachten zur Überwachungssoftware Gladll 1.1.3 ist veröffentlicht worden von wbs-law.de

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Weitere Abmahnungen untersagt: Redtube erwirkt einstweilige Verfügung

Das Porno-Streaming-Portal Redtube hat vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die Firma The Archive AG erwirkt. Das berichtet die Frankfurter Rundschau. Der Schweizer Firma und der Regensburger Anwaltskanzlei Urmann & Collegen ist es ab sofort verboten, weitere Abmahnungen zu versenden.

 

Quelle und vollstaendiger Artikel : Heise.de / Zum Artikel

Eine Zusammenfassung der Berichte finden Sie hier :  RedTube-Abmahnungen – Abmahnhelfer stellt Auskünftsbeschlüsse online-eine Zusammenfassung

 

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Spektakuläre Wende im Redtubefall: Landgericht Köln sieht im Streaming keine Urheberrechtsverletzung

In den letzten beiden Wochen gab es keinen Tag ohne Neuigkeiten in den Redtube Verfahren. Heute gab es positive Nachrichten von Landgericht Köln. Offenbar haben einige Richter, die die Auskunftsbeschlüsse erlassen haben, nun – nach Kenntnis der kompletten Sachlage – ihre Meinung geändert (oder sich erstmals ein komplettes Meinungsbild erstellt) und halten Streaming nicht mehr für illegal.

Rechtsanwalt Christian Solmecke klärt, was das für die Betroffenen bedeutet.

 

Quelle und vollstaendiger Bericht :  wbs-law.de /Zum Artikel

Eine Zusammenfassung zum Thema Redtube und der Abmahnung finden Sie Hier : RedTube-Abmahnungen – Abmahnhelfer stellt Auskünftsbeschlüsse online-eine Zusammenfassung

 

 

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Nach Abmahnwelle: Staatsanwaltschaft ermittelt

Nach der Abmahnwelle gegen Nutzer einer Online-Pornoseite hat die Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es richte sich gegen Unbekannt, sagte Oberstaatsanwalt Ulrich Bremer. Man untersuche, ob jemand gegenüber dem Landgericht Köln falsche eidesstattliche Versicherungen abgegeben habe, um an Nutzerdaten heranzukommen. Bremer stellte klar, dass sich die Ermittlungen nicht gegen die Regensburger Kanzlei richteten, die die Abmahnungen verschickt habe. Dies habe die Staatsanwaltschaft auch nie behauptet.

 

Quelle und vollstaendiger Bericht :  tagesschau.de / Zum Artikel

 

Eine Zusammenfassung finden sie Hier : RedTube-Abmahnungen – Abmahnhelfer stellt Auskünftsbeschlüsse online-eine Zusammenfassung

 

 

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RedTube-Abmahnungen – Abmahnhelfer stellt Auskünftsbeschlüsse online-eine Zusammenfassung (Update)

Ein update der Zusammenfassung steht hier zur Verfuegung : RedTube-Abmahnungen – Abmahnhelfer stellt Auskünftsbeschlüsse online-eine Zusammenfassung

 

 

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Anschlussinhaber muss Dritte bei Nutzung des PCs nicht überwachen

Der Inhaber eines Internetanschlusses ist nicht verpflichtet, Personen zu überwachen, denen er die Nutzung seines PCs gestattet hat. Ausnahme: Der Nutzer liefert Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr einer Rechtsverletzung besteht.

Quelle : zdnet.de

via abzocknews.de

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Verbraucherzentrale: Abmahnung für illegale Downloads prüfen

Verbraucherzentrale: Vor dem Zahlen genau prüfen
Immer wieder suchen Brandenburger Rat zu anwaltlichen Abmahnungen von angeblichen Urheberrechtsverletzungen bei der Verbraucherzentrale. In solchen Schreiben behaupten Anwälte, der Internetanschlussinhaber habe zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Tauschbörse urheberrechtswidrig Musik- oder Filmdateien angeboten. Er solle unverzüglich eine “strafbewehrte Unterlassungserklärung” abgeben und damit verbundene Zahlungsansprüche anerkennen, um gerichtliche Schritte zu vermeiden.

“Die voreilige Unterschrift unter solchen Erklärungen kann für Betroffene teuer werden”, warnt Verbraucherschützer Jan Wilschke eindringlich. Die von spezialisierten Kanzleien angeschriebenen Verbraucher wären oft nur Inhaber des Internetanschlusses und hätten lediglich dessen unzureichende Sicherung gegen Missbrauch durch Dritte zu verantworten – ob durch die eigenen Kinder oder durch Unbekannte, die sich ins W-LAN einhacken und in Tauschbörsen geschützte Film- oder Musikdateien herunter laden. “Wer seinen Internetanschluss nicht in üblicher Weise gesichert hat, der muss das schnellstens nachholen und angemessene Anwaltskosten zahlen”, klärt Jurist Wilschke auf und präzisiert: “Wir halten Anwaltskosten von mehr als 100 Euro für ahnungsloser Anschlussinhaber bei einem ersten Rechtsverstoß für überhöht.”

Die Überforderung mancher Verbraucher durch die rasante technische Entwicklung spielte erst vor wenigen Wochen vor dem Bundesgerichtshof eine Rolle: Der Anschlussinhaber eines WLAN-Netzes war zum Zeitpunkt einer Urheberrechtsverletzung im Urlaub und damit nicht anwesend, sollte aber für den Missbrauch haften. Mit Urteil vom 12.05.2010 (Az: I ZR 121/08) entschied der BGH daraufhin grundsätzlich, dass der Inhaber seinen Anschluss marktüblich zu sichern habe; derzeit gilt dieses Kriterium mit WPA2-Verschlüsselung und einem eigenen sicheren Passwort als erfüllt. Wer dies unterlässt, hafte als so genannter “Störer” für Rechtsverletzungen Dritter und muss daraus entstandene Anwaltskosten tragen, nicht jedoch für Schäden durch die Weiterverbreitung von Werken aufkommen. Die Höhe der Anwaltskosten beschränkt § 97a II des Urheberrechtsgesetzes für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit unerheblichen Urheberrechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro. Obwohl eine Pressemitteilung des BGH zur geschilderten Entscheidung diese Intention bekräftigt, berechnen “Abmahnanwälte” häufig höhere Summen.

quelle : vzb.de

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WLAN-Urteil: BGH verlangt “marktübliche” Sicherung von WLANs

Überraschend schnell hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine schriftliche Begründung zu seinem  am 12. Mai verkündeten WLAN-Urteil “WLAN-Urteil” geliefert. Das oberste deutsche Gericht bestätigte, dass der Betreiber eines Funknetzes als sogenannter Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen DSL-Anschluss begangen wurden, haftet, wenn er den WLAN-Zugang nicht “marktüblich” abgesichert hat.

Im verhandelten Fall ging es um die Klage eines Musiklabels, das P2P-Tauschbörsen nach illegalen Angeboten eines bestimmten Songs durchforsten ließ. Bei Treffern stellte man Strafanzeige, ließ von der Staatsanwaltschaft den Anschlussinhaber zur ermittelten IP-Adresse herausfinden und mahnte den vermeintlichen Delinquenten ab.

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In seiner Pressemitteilung vom 12. Mai hatte der BGH noch angemerkt, dass im vorliegenden Fall wohl die seit 2008 gültige Deckelung der Abmahngebühren auf 100 Euro gegriffen hätte. In der Urteilsbegründung fehlt ein solcher Hinweis, sodass die von vielen erhoffte Deckelung auf 100 Euro bei Abmahnungen wegen nur eines Songs nicht vom BGH bestätigt wurde. (hob)

quelle :  heise.de

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