Schlagwort-Archive: Arbeitslosengeld

Witze über den Papst können zur Kündigung führen

Wer in einer katholischen Einrichtung beschäftigt ist und im Internet Witze über den Papst reißt, der sollte sich dies vorher ganz genau überlegen. Denn Einrichtungen der katholischen Kirche dürfen Angestellten fristlos und ohne vorherige Abmahnung kündigen, wenn sie den Papst beleidigen.

Quelle: Haufe.de / Zum Artikel

Via Abzocknews.de

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Arbeitslosengeld II: Warmer Geldregen für Hartz-IV-Empfänger

Eine heiße Dusche darf für Hartz-IV-Empfänger nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, entschied das BSG schon vor Jahren. Viele Jobcenter ließen ihre Arbeitslosen die Warmwasserkosten dennoch selbst zahlen – und müssen nun dafür büßen.

Den Jobcentern drohen Nachzahlungen an Hartz-IV-Empfänger in Millionenhöhe. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch entschied, können Arbeitslose überhöhte Abzüge für die Warmwasserbereitung auch für die Zeit vor dem einschlägigen Grundsatzurteil des BSG zurückfordern (Az.: B 14 AS 61/09 R).

Am 27. Februar 2008 hatten Deutschlands oberste Sozialrichter klargestellt, dass die Heizkosten vom Jobcenter bis auf etwa 6,30 Euro im Monat komplett übernommen werden müssen. Denn das ist der Betrag, der für heißes Wasser bereits in der monatlichen Leistung für den Lebensunterhalt von derzeit 359 Euro enthalten ist (Az.: B 14/11b AS 15/07 R). Viele Jobcenter hatten ihren Kunden aber deutlich mehr abgezogen. So wurden etwa in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich 18 Prozent der Heizkosten nicht erstattet, wenn darin auch Warmwasserkosten enthalten waren. Eine ähnliche Verwaltungspraxis gab es auch in einigen anderen Bundesländern.

Quelle : focus.de

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Akte 2010: der dreiste Inkassobetrug (Video)

Seit Tagen erreichen Beschwerden über eine dubiose Inkasso AG die AKTE-Redaktion. Das Unternehmen versucht Geld für ebenso dubiose Gewinnspielfirmen einzutreiben. Die Betroffenen sollen sich angeblich telefonisch bei diversen Gewinnspielen angemeldet haben. Doch davon wissen sie nichts. Und ihre Daten haben sie auch nirgendwo angegeben. Trotzdem sollen sie nun über 108 Euro zahlen, sonst stehe der Gerichtsvollzieher vor der Tür oder man pfände Gehalt, Rente oder Arbeitslosengeld. Die Betroffenen sind verunsichert.

Quelle : antiabzockenet.blogspot.com

Via abzocknews.de

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Rechtsberatung für Hartz-IV-Bezieher:Gericht begrenzt Beihilfe

Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) haben bei der Konsultation eines Rechtsanwalts nicht automatisch Anspruch auf staatliche Finanzhilfen. Hartz-IV-Empfänger bekämen einen Anwalt nur dann bezahlt, wenn sie etwa mangels ausreichender Rechtskenntnisse wirklich einen benötigten, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Die Richter des Ersten Senats wiesen damit die Verfassungsbeschwerde einer Frau ab, die sich 2008 gegen die Kürzung ihres ALG II wehren wollte und dafür einen Anwalt beauftragt hatte. Die Richter sahen keinen Finanzierungsbedarf, weil die Klägerin sich zuvor bereits allein erfolgreich gegen eine Kürzung ihres Arbeitslosengeldes gewehrt hatte. (1 BvR 1974/08)

quelle : n-tv.de

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Nur für Erwachsene:Hartz IV steigt um fünf Euro

Hartz-IV-Empfänger sollen höchstens 5 Euro mehr im Monat bekommen. Die Regierung will den Regelsatz von 359 auf bis zu 364 Euro anheben. Die Sätze für Kinder will Schwarz-Gelb einfrieren. Die neuen Zuverdienst-Regeln von Hartz IV-Empfängern sind noch nicht geklärt. Die Opposition reagiert empört und spricht von einem “schäbigen Spiel”.

Rund 4,7 Millionen Hartz-IV-Empfänger sollen vom nächsten Jahr an fünf Euro monatlich mehr vom Staat bekommen. Die Koalitionsspitzen von Union und FDP stimmten einem Vorschlag von Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) zu, den Regelsatz leicht von 359 auf 364 Euro für Erwachsene zu erhöhen. Für rund zwei Millionen Kinder und Jugendliche in Hartz-IV-Familien gibt es nicht mehr Geld. Sie sollen aber von zusätzlichen Bildungsleistungen profitieren. Eine Entscheidung über die Zuverdienstgrenzen der rund 1,3 Millionen Hartz-IV-Aufstocker verschob die Koalition.

Quelle und voller Bericht : n-tv.de

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Regelleistungen nach SGB II (“Hartz IV- Gesetz”) nicht verfassungsgemäß

Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –

Pressemitteilung Nr. 5/2010 vom 9. Februar 2010

Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –

I. Sachverhalt

1. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV-Gesetz“) führte mit Wirkung vom 1.
Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige
Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
in Form einer einheitlichen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für
Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen zusammen. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige
Arbeitslosengeld II und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen, insbesondere Kinder vor
Vollendung des 15. Lebensjahres, Sozialgeld. Diese Leistungen setzen
sich im Wesentlichen aus der in den §§ 20 und 28 SGB II bestimmten
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen für
Unterkunft und Heizung zusammen. Sie werden nur gewährt, wenn
ausreichende eigene Mittel, insbesondere Einkommen oder Vermögen, nicht
vorhanden sind. Die Regelleistung für Alleinstehende legte das SGB II
zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die alten Länder einschließlich
Berlin (Ost) auf 345 Euro fest. Die Regelleistung für die übrigen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile
davon. Danach ergaben sich zum 1. Januar 2005 für Ehegatten,
Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ein Betrag von
gerundet 311 Euro (90%), für Kinder bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres ein Betrag von 207 Euro (60%) und für Kinder ab Beginn des
15. Lebensjahres ein Betrag von 276 Euro (80%).

Im Vergleich zu den Regelungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) wird die Regelleistung nach dem SGB II weitgehend pauschaliert;
eine Erhöhung für den Alltagsbedarf ist ausgeschlossen. Einmalige
Beihilfen werden nur noch in Ausnahmefällen für einen besonderen Bedarf
gewährt. Zur Deckung unregelmäßig wiederkehrenden Bedarfs ist die
Regelleistung erhöht worden, damit Leistungsempfänger entsprechende
Mittel ansparen können.

……

……

6. Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von
207 Euro genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von
der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet
ist. Darüber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren
Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche
Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im
Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen
Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung
auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 %
gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer
freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung.
Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher,
Schulhefte, Taschenrechner etc. unberücksichtigt, die zum existentiellen
Bedarf eines Kindes gehören. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht
hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt
eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und größeren
Kindern.

7. Diese Verfassungsverstöße sind weder durch die Auswertung der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des
regelsatzrelevanten Verbrauchs zum 1. Januar 2007 noch durch die Mitte
2009 in Kraft getretenen §§ 74 und 24a SGB II beseitigt worden.

quelle : bundesverfassungsgericht.de, Hier klicken um den vollen Artikel zu lesen.

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Warnung vor Top-of-Software.de der Antassia GmbH – Der Nachfolger von Softwaresammler.de

Wie im Forum von BooCompany aktuell berichtet wird gibt es ein neues Abzockprojekt für Downloads unter Top-of-Software.de einer bisher unbekannten Antassia GmbH, welches sich jedoch nicht nur in Layout und Struktur den einschlägig bekannten Abzockangeboten Opendownload.de und dem direkten Nachfolger Softwaresammler der Content Services Ltd. des Strohmanns Alexander Varin ähnelt.

Und das ist Top-of-Software.de der Antassia GmbH:

Auf der Startseite von Top-of-Software.de findet man (wie üblich) keinen Preishinweis.

Wer das Abzockangebot der Antassia GmbH nutzen möchte soll sich zunächst anmelden:

Nach der Anmeldung werden Sie nach und nach im Rahmen des Inkasso-Stalkings nach dem Schema “Kalletaler-Dreick” wahrscheinlich zunächst von der Antassia GmbH selbst und erfahrungsgemäß später von der Tankstelle “Rechtsanwalt” Olaf Tank aus Osnabrück so lange belästigt und unter Druck gesetzt, bis Sie den offenen Betrag begleichen.

So funktioniert nun mal die Nutzlosbranche – Und das schon seit vielen Jahren.

quelle : abzocknews.de, Hier klicken um den vollen und ausfuehrlichen Artikel zu lesen.

Die Seite Top-of-Software.de, stehen nun auch in unserem abzock Filter.

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