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Sea of Thieves : Finale Beta vom 09.03 bis 11.03.2018 für alle!

Es ist so weit Sea of Thieves das Piraten MMO von Rare geht heute in die Finale Beta und auch du kannst mit testen und das Piraten leben auf Hoher See anschauen, Schätze Bergen und dich bekämpfen.

Aus dem Hause Rare kommt das sehr beliebte MMO Piraten game das Wochenende in die Open Beta 09.03.2018 bis 11.03.2018 und das schöne daran jeder kann diesmal dabei mitmachen, mit den vorherigen Beta test hat man nun die Server Best möglich eingestellt, nun bei der letzten Finalen Beta erhofft man sich viel Feedback von vielen Spielern vor der Finale Veröffentlichung am 20.03.und auch noch mal eine grosse Serverlast um dort vor der Veröffentlichung noch einmal an den Server zu arbeiten.

 

 

Wer kann an der Final Beta teilnehmen?

An der Final Beta, die ab sofort zum Download im Store für Xbox One und Windows 10 zur Verfügung steht, kann jeder teilnehmen. Dazu musst Du lediglich Sea of Thieves Closed Beta auswählen und installieren. Die finale Beta Sea of Thieves erfordert einen Xbox LIVE Account auf Windows 10 PC und Xbox One sowie einen Xbox LIVE Gold Abo, um auf Xbox One online spielen zu können.

Diesmal gibt es nicht nur den Goldhoarder sondern zur finalen Beta wird auch Reisen der Merchants möglich sein was auch ein ganz neues Spielerlebnis mit sich bringen wird, eben so werden die Skelett-Festung Besetzbar sein um viel und den größten Loot an sich zu nehmen daher sollten alle nach charakteristische Totenkopfwolken über einem Fort Ausschau halten, den dort wird es eine grosse Bedrohung geben ähnlich wie Instanzen gegen Bosse, aber nicht nur die Sklette werden dort die Bedrohung sein, den die Frage die sich stellt, wie viele andere Spieler haben das Zeichen gesehen und heisst es zusammen arbeiten oder gegeneinander ?

Des weiteren freut sich Rare sehr darauf die Geschichten der Spieler zu lesen, auf YT zu sehen oder aber auch bei livestreams zu verfolgen.

Ich würde Sagen, nutzt das Wochenende und Stecht in See ihr Landraten, die beste Möglichkeit sich einen kleinen Eindruck von Sea of Thvies zu hohlen bevor es am 20.03.2018 dann endlich da ist.

Amateur Gameplay auf deutsche der 1. und 2. Beta :

* Titel bei Amazon :

*Hierbei handelt es sich um einen Amazon Partnerlink

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Max Schrems kommt in Österreich langsam gegen Facebook voran

Der Datenschutzaktivist Max Schrems konnte sich auch in zweiter Instanz nicht mit seinem Anliegen durchsetzen, in Österreich eine Sammelklage gegen Facebook erheben zu können. Das Oberandesgericht (OLG) in Wien meint aber entgegen der Vorinstanz, dass er als Verbraucher an seinem Heimatgerichtsstand klagen kann, wie aus einer Mitteilung Schrems’ hervorgeht. Im Juni hatte das Wiener Landgericht sich als nicht zuständig befunden, da Schrems Facebook auch beruflich genutzt hatte.

Quelle und vollstaendiger Artikel : Heise.de/Zum Artikel

 
 

 

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Web-Archive: BGH stärkt Online-Gedächtnis

Der Bundesgerichtshof hat am Dienstag mit seinem Urteil zu Online-Archive die Pressefreiheit in Deutschland gestärkt. Welt.de muss einen Betrag aus dem eigenen Archiv über einen Ex-Stasi-Mitarbeiter nicht löschen, der mittlerweile in einer Führungsposition für Gazprom tätig ist. Damit hat die Axel Springer AG in letzter Instanz gesiegt. Die Klage des Managers wurde damit abgewiesen. Nach dem Urteil der Richter gesteht ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit, auch wenn der Artikel in die Persönlichkeitsrechte eingreife.

Quelle:  meedia.de /Zum Artikel

 

 

 

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Facebook : “Gefällt-mir”-Button: Urteil wurde offiziell bestätigt

Das Kammergericht Berlin hat ein Urteil im Zusammenhang mit der verbreiteten Nutzung des “Gefällt mir”-Buttons auf Webseiten gesprochen und mitgeteilt, dass es sich dabei um keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht handelt.

Ursprünglich ist es zu dieser rechtlichen Auseinandersetzung zwischen zwei konkurrierenden Online-Händlern gekommen, da einer der beiden einen “Gefällt-mir”-Button auf seiner Webseite zur Verfügung stellte. Der Konkurrent war der Meinung, dass sich der andere Händler damit einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschaffen soll.

Durch die zusätzliche Werbung auf Facebook für die Produkte soll kein zusätzlicher Wettbewerbsvorteil entstehen. Geschäftliche Handlungen sind laut dem Urteil nur dann unzulässig, wenn sie dafür geeignet sind, “die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen”.

Das in Berlin ansässige Kammergericht bestätigte letztlich das kürzlich verkündete Urteil des Landgerichts Berlin. Während das Landgericht im Rahmen der getroffenen Entscheidung in erster Instanz nicht näher mitteilte, ob es sich hierbei um einen Verstoß gegen den Datenschutz handelt, hat sich nun das Kammergericht dazu geäußert.

Quelle : winfuture.de

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Miet-Abzocke: Der Wucher hat Methode

„Wir gehen auf die Barrikaden, werden kämpfen“. Kristin Schnell ballt die Faust. „Zur Not bis zu letzten Instanz.“ Die 42-Jährige will wie so viele Nachbarn in der Kochstraße 16-25 nicht aus ihrer Wohnung ausziehen, nur weil ein cleverer Geschäftsmann hier, im Herzen Berlins, das ganz große Immobiliengeschäft wittert.

Quelle : berlinonline.de

via abzocknews.de

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Schadenersatz: Nutzlos-Abo-Fallen

Schadenersatz: Nutzlos-Abo-FallenEin hereingetappter Internetnutzer aus Issum (NRW) erstritt jetzt vor dem Landgericht Mannheim in zweiter Instanz ein Urteil, wonach die Mannheimer Content Services Ltd. (Hauptsitz Aldermaston Großbritannien), die die Seite Opendownload betreibt, die Kosten für seinen Anwalt, den er zur Abwehr ihrer Forderung eingesetzt hatte, in voller Höhe bezahlen muss.
Quelle: Channelpartner.de / Zum Artikel
[abzocknews.de]

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WLAN-Urteil: Ein sicheres Passwort ist jetzt Pflicht

Ein Recht interessanter Artikel von den jungs bei computerbetrug.de

WLAN ohne Verschlüsselung ist ab heute noch gefährlicher als bisher. Denn Deutschlands höchstes Gericht hat entschieden: Wer sein WLAN nicht absichert, muss mit Abmahnung und hohen Kosten rechnen.

Wer über WLAN ins Internet geht, muss sein Funknetz so absichern, dass sich Dritte nicht unerlaubt einbuchen können – um so zum Beispiel illegal Musik oder Filme zu tauschen. Das hat Deutschlands höchstes Gericht, der Bundesgerichtshof, heute entschieden. Wer sein WLAN nicht ausreichend schützt, kann unter Umständen eine Abmahnung kassieren – mit den damit verbundenen Kosten von 100 Euro.

In dem entschiedenen Fall war ein Internetnutzer von der Musikindustrie abgemahnt worden, weil unter seiner IP-Adresse – also seiner individuellen “Hausnummer” im Netz – das Lied “Sommer unseres Lebens” in einer Tauschbörse eingestellt worden war. Die Musikfirma mahnte den Verdächtigen nicht nur ab, sondern wollte auch seine Anwaltskosten ersetzt haben – und Schadensersatz.

Der Mann konnte nachweisen, dass er zur Tatzeit im Urlaub war. Ein unbekannter Dritter hatte sich in sein nur unzureichend geschütztes WLAN eingebucht und das Lied in der Tauschbörse eMule eingestellt. Doch für die abmahnende Musikfirma war das kein Argument: Sie forderte trotzdem ihr Geld.

Der Fall ging durch die Instanzen und landete schließlich vor Deutschlands höchstem Gericht, dem Bundesgerichtshof. Und der BGH entschied: Internetnutzer müssen ihr WLAN so absichern, dass Dritte darüber keine Urheberrechtsverletzungen begehen können. Sprich: Sie müssen ihr WLAN verschlüsseln und ein eigenes, sicheres Passwort verwenden. Tun sie das nicht, können sie abgemahnt werden und müssen die entsprechenden Kosten von derzeit 100 Euro bezahlen.

Schadensersatz musste der Betroffene laut BGH dagegen nicht zahlen, da er nicht als “Störer” hafte.

Das Urteil des BGH (Urteil des I. Zivilsenats vom 12.5.2010 – I ZR 121/08) hat weitreichende Folgen für alle privaten Internetnutzer, die über WLAN surfen. Sie müssen umgehend – sofern nicht werkseitig bereits geschehen – ihr Funknetz verschlüsseln und dabei unbedingt auch ein sicheres Passwort verwenden. Sofern ihr Router bei der Auslieferung nur ein allgemeines Passwort beinhaltet, sollte dieses sofort durch ein eigenes, sicheres Passwort ersetzt werden.

quelle : computerbetrug.de

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“Rotlicht”-Abzocknummern im Festnetz abgeschaltet

"Rotlicht"-Abzocknummern im Festnetz abgeschaltet

Endlich dürfen normale Festnetznummern von Erotik-Anbietern nicht mehr zum Absatz von teurem Telefonsex missbraucht werden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat im Eilverfahren und in letzter Instanz bestätigt, dass in vielen Fällen bei diesen telefonischen Dienstleistungen der gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherschutz umgangen wird [§ 66 l TKG]. Die Abschaltung solcher Ortsnetz-Rufnummern durch die Bundesnetzagentur sei deshalb rechtens.

“Das hat weitreichende positive Folgen für die Verbraucher”, freut sich Friederike Wagner, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Sachsen. “Sofern die gesetzlichen Vorschriften zur Preisangabe und zur Preishöchstgrenze nicht erfüllt werden, sind die Verbraucher zur Zahlung des Entgelts für den geleisteten Dienst nicht verpflichtet [§ 66 g TKG].”

Darüber hinaus hofft Wagner, dass nun auch das “Geschäftsmodell” für die Erotik-Anbieter unattraktiv wird, denn der Bundesnetzagentur liegen zahlreiche Verbraucherbeschwerden über weitere dubiose Erotikdienst-Rufnummern vor. Werden bei deren Überprüfung entsprechende Rechtsverstöße festgestellt, wird dies zur Abschaltung der missbrauchten Festnetznummern führen, mehr als viertausend sind es bereits.

Seit 2005 ist diese Masche den Verbraucherzentralen bekannt. Immer mehr Firmen schießen aus dem Boden, die in den Medien Kontaktanzeigen schalten. Verbraucher rufen die angegebene Festnetznummer in dem guten Glauben an, es würden nur die Kosten für ein Orts- oder Ferngespräch anfallen. Später bekommen sie jedoch per Post eine Rechnung mit der Begründung, von ihrem Anschluss sei “eine kostenpflichtige Serviceleistung in Anspruch genommen worden”, für welche nun, je nach Anbieter, zwischen 72 und 90 Euro zu zahlen seien.

Quelle und vollständige Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

[antiabzockenet]

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opendownload.de verliert wieder vor Gericht

Weitere Schlappe für die Betreiber von opendownload.de. Die Firma muss einem unfreiwilligen “Kunden” die Anwaltskosten ersetzen. Das entschied das Landgericht Mannheim.

Der betroffene Internetnutzer hatte sich Anfang 2008 bei opendownload.de angemeldet, weil er – wie viele andere – dachte, das Angebot sei kostenlos. Als er eine Rechnung der Betreiberfirma erhielt, zahlte er deshalb nicht.

Anfang 2009 meldete sich bei dem Opfer dann ein Inkassoanwalt und forderte wieder die Bezahlung. Daraufhin schaltete der Betroffene ebenfalls einen Anwalt ein. Der schrieb einen bösen Brief an opendownload.de. Die Betreiberfirma verzichtete daraufhin auf die Bezahlung.

Doch der Internetnutzer ging noch einen Schritt weiter: Er verklagte nun opendownload.de auf Bezahlung seiner Anwaltskosten in Höhe von 46 Euro – und bekam Recht.

Zunächst stellte das das Amtsgericht fest, dass opendownload.de dem Mann die Anwaltskosten ersetzen muss. In zweiter Instanz kam das Landgericht Mannheim nun zum gleichen Schluss.

Ein Vertrag zwischen der opendownload-Firma und dem Internetnutzer sei damals gar nicht zustandegekommen, meinten die Mannheimer Richter. Schließlich hätte der Betroffene angesichts der Gestaltung der Webseite durchaus davon ausgehen können, dass opendownload.de kostenlos ist.

quelle : www.computerbetrug.de, Hier klicken um den vollen Artikel zu lesen.

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Wettbewerbszentrale siegt auch in zweiter Instanz gegen Schweizer Abofallen-Firma

Betroffen sind die Sites lebensprognose.com und 88sms.de. Auf beiden wurde unter einem Vorwand zur Angabe persönlicher Daten aufgefordert. Die Informationen über das Abo waren weit unten auf der Site verborgen.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat mitgeteilt, dass sie im Verfahren gegen die Schweizer Firma Internetservice AG auch in der zweiten Instanz erfolgreich geblieben ist. Das Kammergericht Berlin habe der Firma preisverschleiernde Onlineangebote erneut untersagt (Aktenzeichen 5 U 81/07).

Auf der Website www.lebensprognose.com war mit der Überschrift “Teste heute deine Lebenserwartung … Wie alt wirst du? Jetzt testen!” geworben worden. Im anschließenden Fragebogen konnten die persönlichen Daten eingegeben werden. Erst beim Herunterscrollen wurde im Fließtext am Ende der Seite darauf hingewiesen, dass dieser Test 59 Euro kostet.

Auf einer weiteren Homepage (www.88sms.de) waren ebenfalls persönliche Daten einzugeben, um an einem Gewinnspiel teilzunehmen.

quelle : zdnet.de, Hier klicken um den vollen Artikel zu lesen.

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