Verbraucherzentralen konzipieren ein Portal gegen irreführende Infos auf Lebensmittelpackungen. Das Informationsnetzwerk soll bereits im Juni unter der Domain Lebensmittelklarheit.de starten.
Quelle: FR-online.de / Zum Artikel
Verbraucherzentralen konzipieren ein Portal gegen irreführende Infos auf Lebensmittelpackungen. Das Informationsnetzwerk soll bereits im Juni unter der Domain Lebensmittelklarheit.de starten.
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Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) warnt seine Kundinnen und Kunden eindringlich vor unseriösen Unternehmen, die mit irreführenden Zahlungsaufforderungen die Überweisung von angeblich fälligen Gebühren herbeiführen wollen. Aktuell wird besonders vor dem “Deutschen Marken- und Patent Register” gewarnt, das in seinen Schreiben die Hausanschrift des DPMA als Absenderadresse angibt.
Quelle: Dpma.de / Zum Artikel
Via: Antiabzockenet.blogspot.com / Zum Artikel
Nach einem Urteil dürfen Händler nur dann mit durchgestrichenen Preisen werben, wenn deutlich wird, wie lange diese gelten und ab wann der höhere Normalpreis fällig wird. Die Werbung sei sonst irreführend.
Quelle: Focus.de / Zum Artikel
Das Telekommunikationsunternehmen darf für die Leistung “1&1 Sicherheitspaket” nicht mit dem Begriff “kostenlos” werben, wenn tatsächlich nach einem bestimmten Zeitraum Kosten anfallen. Derartige Reklame ist laut Oberlandesgericht Koblenz irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Quelle : zdnet.de
Gegenwärtig erhalten Verbraucher in Sachsen ominöse Benachrichtigungskarten, genannt Infopost, die aussehen, als sind sie von der Deutschen Post bzw. DHL. Diese Karten gaukeln vor, dass ein Paket nicht zugestellt werden konnte, da niemand zu Hause war. Die angebliche Zustellungsmitteilung informiert weiter über die Größe des Pakets und dass man sich für eine gewünschte Zustellung telefonisch melden soll.
Quelle : verbraucherzentrale-sachsen.de
Mobilfunkvertrag wird zur Kostenfalle
Hansestar Marketing lockt mit bekannter Verkaufsmasche
Auf der Straße oder im Bahnhof locken seit einiger Zeit Mitarbeiter der Hansestar Marketing GmbH (www.konnex.me) besonders jüngere Leute in angeblich kostenfreie Mobilfunkverträge. Die versprochene Kostenfreiheit entpuppt sich bei näherer Prüfung als Fallstrick, wenn nicht alle im “Kleingedruckten” genannten Bedingungen der Marketing-Firma eingehalten werden. Wegen dieser Verkaufsmasche wurde beispielsweise die Firma Cosma Plus vom Dachverband der Verbraucherzentralen (VZBV) wegen Irreführung über Kostenlosigkeit abgemahnt.
Verärgerten Kunden rät die Verbraucherzentrale, Verträge nach Unterschrift innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Ist die Frist bereits überschritten, sollte der Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Hilfestellungen dabei bieten die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Niedersachsen, denn häufig kann die Stornierung des Mobilfunkvertrages erreicht werden.
Quelle : verbraucherzentrale-niedersachsen.de
Wenn es an greifbaren Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die „Button-Lösung“ „schwarze Schafe“ von betrügerischen Machenschaften abhalten kann, beschränken sich die Folgen der vor-geschlagenen Regelungen auf die rechtstreuen Internetanbieter, die durch die in dem Referentenentwurf vorgeschlagene „Button-Lösung“ vor die Herausforderung gestellt werden, ihre Bestellsysteme im Internet umzugestalten.
Quelle: Boocompany.com / Zum Artikel
Via: The-new-Boo.blogspot.com / Zum Artikel
Das Internet haben nicht nur Menschen mit Wissenshunger oder Kauflaune für sich entdeckt, sondern auch Geschäftemacher. Die sogenannten Abo-Fallen sind dabei die Sorte von Geschäft, die sich in einer rechtlichen Grauzone abspielen. Das Ziel: Nutzer in die Irre führen und in kostenpflichtige Mitgliedschaften locken.
Quelle: Nordbayern.de / Zum Artikel
Die für Abofallen-Abzocke bekannten Brüder Andreas und Jan Manuel Schmidtlein sowie deren Redcio OHG sind vom Handelsgericht Wien wegen zahlreicher Rechtsverstöße im Zusammenhang mit irreführenden Websites rechtskräftig verurteilt worden (Az. 11 Cg 6/08g). Die Beklagten müssen es künftig unterlassen, den Eindruck zu erwecken, ihre Internet-Angebote seien kostenlos, wenn später Geld eingetrieben wird. Außerdem dürfen sie im Fernabsatz keine Verträge abschließen, ohne ihren gesetzlichen Informationspflichten gegenüber Kunden nachzukommen. Schließlich müssen sie die Veröffentlichung des Urteils in einer Samstagausgabe der auflagenstärksten Tageszeitung Österreichs und zusätzlich die mit rund 9.400 Euro bemessenen Kosten der Klägerin bezahlen.
quelle : heise.de, Hier klicken um den vollen Artikel zu lesen.