Schlagwort-Archive: Nachweis

Facebook: Drohung gegen “Gefällt mir”-Nutzer bekräftigt

Das schleswig-holsteinische Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) hält auch nach Gesprächen mit den Betreibern des Social Networks Facebook an seinem Vorhaben fest, Webseiten-Betreiber, die einen “Gefällt mir”-Button in ihr Angebot eingebunden haben, zur Verantwortung zu ziehen.

Das bekräftigte ULD-Chef Thilo Weichert heute. Das europäische Datenschutzrecht besage, dass deutsche Seitenbetreiber für die Verarbeitung von Nutzungsdaten durch Facebook eine rechtliche Mitverantwortung tragen. Solange das Social Network nicht nachweise, für welche Zwecke es welche Nutzungsdaten in den USA verarbeitet, können Seitenanbieter in Deutschland die Weitergabe dieser Daten nicht rechtlich verantworten, hieß es.

Die von Facebook angeführten Einwilligungen von Nutzern in die Erstellung von Profilen genügten demnach nicht dem deutschen und europäischen Recht. Voraussetzung für einen datenschutzkonformen Einsatz von Facebook sei eine klare Information gegenüber den Anwendern und deren Wahlmöglichkeit.

Quelle : winfuture.de

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Facebook will Zuckerberg-Kläger Betrug nachweisen

Im Streit mit einem ehemaligen Geschäftspartner, der Anspruch auf die Hälfte an Facebook erhebt, glauben Anwälte von Firmengründer Mark Zuckerberg, den entscheidenden Beweis für einen Betrug gefunden zu haben.

Quelle: Heise.de / Zum Artikel

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Mahnwelle der Deutschen Zentral Inkasso soll Zahlungsdruck erhöhen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt

26.07.2011
Inkassobüro erhöht Zahlungsdruck

Eine Zahlungsverpflichtung wird nicht durch Androhung eines teuren gerichtlichen Verfahrens begründet

Die Deutsche Zentral Inkasso GmbH mit Sitz in Berlin versendet derzeit Inkassoschreiben an Verbraucher, die Ende 2009 bzw. Anfang 2010 eine Dienstleistung der Premium Content GmbH in Anspruch genommen haben sollen. Behauptet wird, der betroffene Verbraucher habe auf der Internetseite my-downloads.de einen Dienstleistungsvertrag geschlossen und die daraus resultierende Grundforderung in Höhe von 96 Euro trotz Mahnungen nicht bezahlt. Zuzüglich Mahnkosten, Verzugszinsen sowie vorgerichtlichen Inkassogebühren und – auslagen wird seitens des Inkassobüros nunmehr die stolze Summe von fast 160 Euro verlangt. Bei weiterer Zahlungsverweigerung werde man die Forderung gerichtlich geltend machen und droht: “Durch eine solche Verurteilung entstehen Ihnen unverhältnismäßig hohe Kosten.” Mit einer beigefügten Ratenzahlungsvereinbarung und einem Urteil des Amtsgerichtes Langen, welches übrigens als Einzelfallentscheidung keinesfalls die Zahlungspflicht für alle Verbraucher begründet, will man offensichtlich den “Zahlungswillen” der Betroffenen verstärken.

Das Inkassobüro versucht damit nach Auffassung der Verbrauchzentrale Sachsen-Anhalt e.V. ganz offensichtlich, den Druck auf die Verbraucher zu erhöhen, um diese zur Zahlung zu bewegen. Betroffene sollten sich von diesen Drohgebärden aber nicht beeindrucken lassen.

Wichtig zu wissen:

Ein kostenpflichtiger Vertrag kommt nur durch übereinstimmende Willenserklärungen zu Inhalt, Laufzeit und Kosten des Vertrages zustande.Anbieter muss Verbraucher über das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht ordnungsgemäß in Textform belehren.Gespeicherte IP-Adressen stellen kein Beweis für Vertragsschluss dar.Ein negativer Schufa – Eintrag ist nicht zulässig, wenn eine Forderung bestritten wurde. Betroffene sollten gegen unberechtigte Forderungen deshalb unbedingt nachweisbar Widerspruch einlegen.Ein Musterbrief zur Abwehr der Forderung ist in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale erhältlich oder kann … hierheruntergeladen werden.Verbraucher, die den Musterbrief bereits im vergangenen Jahr an Premium Content nachweisbar versandt haben, sollten eine Kopie dieses Schreibens an das Inkassobüro zur Information senden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Quelle : vzsa.de

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Kündigungsrecht: So wechseln Sie Ihre Krankenkasse

Die meisten Versicherten können ihre Krankenkasse jederzeit wechseln, müssen dabei allerdings ein paar Bedingungen beachten. So klappt der Kassenwechsel.

Grundsätzlich können Sie Ihre Kasse jederzeit verlassen – wenn sie bei ihr seit mindestens 18 Monate Mitglied sind. Dazu müssen Sie bei Ihrer alten Kasse mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen. An die neue Kasse sind Sie dann wiederum mindestens anderthalb Jahre gebunden. Noch innerhalb der Kündigungsfrist müssen Sie Ihrer alten Kasse die Aufnahme in einer neuen Kasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweisen. Ansonsten bleiben Sie automatisch in Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert. Auch Ihrem Arbeitgeber sollten Sie den Nachweis sofort vorlegen, damit er sie rechtzeitig ummeldet.

Quelle und vollstaendiger Bericht : stern.de

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Vorsicht: Bei Anruf Abzocke

Ende November fing es an: Bei Rolf Müller (77) schellt das Telefon. An einem Gewinnspiel habe er teilgenommen, erklärt der Anrufer. „Davon weiß ich nichts“, schildert Müller. Angeblich habe er im Dezember letzten Jahres das für neun Monate kostenlose Gewinnspiel abgeschlossen. Da er nicht zum September-Ende gekündigt habe, sei es um zwölf Monate à 49 Euro verlängert.

Mehrere Anrufe folgten. Müller betonte stets, er könne sich nicht an einen Abschluss erinnern. „Dann bot man mir ein Sonderkündigungsrecht von drei Monaten an. So hätte ich nur noch dreimal 49 Euro zu zahlen.“ Einen Nachweis darüber, dass er tatsächlich einen Vertrag geschlossen habe, forderte Rolf Müller mehrfach – ebenso die Nennung des Veranstalters. „Genau das sollte man auch tun“, erklärt Dagmar Blum. Sie leitet die Solinger Verbraucherzentrale und bearbeitet mehrfach wöchentlich ähnliche Fälle. „Der Anbieter muss nachweisen, dass ein Vertrag zustande gekommen ist“, sagt Blum.

Quelle : solinger-tageblatt.de

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Wasserzähler:BGH entscheidet zugunsten der Vermieter

Haus- und Wohnungsvermieter dürfen zur Abrechnung von Wasserkosten auch die Zählerangaben von nicht geeichten Wasseruhren nutzen. Sie müssen dann lediglich nachweisen, dass die Anzeige korrekt ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Streit um nicht geeichte Wasserzähler die Vermieterrechte gestärkt. Ist die Eichfrist eines Geräts abgelaufen, müssen die Immobilieneigentürmer etwa durch eine staatliche Prüfstelle nachweisen lassen, dass die Anzeige während des Ablesezeitraums richtig funktionierte. Das entschied der BGH in einem Urteil am Mittwoch (Az. VIII ZR 112/10)

Quelle : focus.de

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Verbraucherzentrale rät zu Screenshot-Dokus

Die Verbraucherzentralen raten inzwischen dazu, potenziell unseriöse Angebote im Netz über Screenshots zu dokumentieren. Dies kann vor unberechtigten Forderungen schützen.

Dabei geht es insbesondere darum, Internet-Abzocker zum Nachweis eines Vertragsabschlusses aufzufordern, wenn diese Abogebühren einfordern wollen. “Wenn man den Anbieter vergeblich zum Nachweis des Vertrages aufgefordert hat, kann man weitere Mahnungen ignorieren”, sagte Norbert Richter von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Erst einem gerichtlichen Mahnbescheid müsse man widersprechen. Screenshots der besuchten Seiten seien dabei hilfreich.

Hintergrund dessen sind anhaltende Beschwerden über angeblich abgeschlossene Abo-Verträge. “Mit einem scheinbar verlockenden Angebot wollen die Anbieter an schnelles Geld und die persönlichen Daten der Betroffenen kommen”, so Richter. Auf mögliche Kosten wird nicht oder nur versteckt hingewiesen. Wenige Wochen später bekommt der ahnungslose Nutzer dann eine Rechnung.

Quelle : winfuture.de

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Verbraucherschutz24.info zockt Verbraucher ab: Unberechtigten Zahlungsaufforderungen von CL Inkasso AG widersprechen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Thüringen

25.06.2010
Verbraucherschutz24.info zockt Verbraucher ab
Unberechtigten Zahlungsaufforderungen von CL Inkasso AG widersprechen

Viele Verbraucher melden sich derzeit bei der Verbraucherzentrale Thüringen und beschweren sich über Forderungsschreiben der CL Inkasso AG, Zeppelinstraße 2, 88131 Lindau. Angeblich sollen sie beim Internetdienst www.verbraucherschutz24.info der Firma Websolution Köln angemeldet und mit der Zahlung geforderter Beträge in Höhe von über 90 Euro im Verzug sein.
Die Betroffenen versichern, keinen kostenpflichtigen Vertrag über die Nutzung von www.verbraucherschutz24.info abgeschlossen zu haben. Einige Verbraucher gaben zudem an, dass sie zum Zeitpunkt des angeblichen Vertragsabschlusses weder über einen Computer noch über einen Internetzugang verfügten.

Dazu Dr.Ralph Walther, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Thüringen:
“Grundsätzlich gilt: Wer nichts bestellt hat, muss auch nichts bezahlen. Lassen Sie sich nicht von unberechtigten Inkassobriefen unter Druck setzen oder gar einschüchtern, gerade das beabsichtigen windige Firmen mit ihrem dreisten Vorgehen. Sie sind nur verpflichtet zu zahlen, wenn es einen wirksamen Vertrag gibt. Ist dies nicht der Fall, gehen Sie nicht auf die Forderungen ein und zahlen Sie auf keinen Fall. Widersprechen Sie der Forderung per Brief. Schicken Sie den Brief per Einschreiben/Rückschein, um einen Nachweis in den Händen zu halten. Bei Fragen können Sie sich an jede Verbraucherberatungsstelle wenden.”
Auffällig zudem: Die Internetseite von Verbraucherschutz24.info ist bereits einige Zeit wegen “kurzer technischer Pause” nicht erreichbar.

quelle : vzth.de

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