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Handypost per SMS, Handypost.net SMS abzocke

Mit einer SMS fängt es an. Tausende Handynutzer in Deutschland empfingen nach Informationen des Verbraucherschutzes eine als privat gekennzeichnete Kurznachricht, die wegen Überlänge nicht auf den internen Speicher des mobilen Gerätes passt. Teil dieser Nachricht sind ein Nummerncode und ein Link zu einer Internet-Seite, wo sich die Botschaft bei Eingabe des Codes abrufen lässt. Das Dumme ist nur. Es gibt gar keine private Nachricht. Es gibt nach 14 Tagen eine Rechnung der Flensburger “FairMedia” über 108 Euro.

Was die Eiligen unter den Neugierigen oftmals übersehen: Indem sie sich bei beim FairMedia-Dienst “HandyPost” einloggen, schließen sie einen Vertrag, der ihnen über zwei Jahre ein Postfach für ihr Handy zusichert. Davon lassen sich angeblich Musikdateien, Videofilme und allerlei andere Datenpakete parken, um sie von dort an Freunde und Bekannte zu verschicken. Das mag dem einen oder anderen ganz praktisch erscheinen – Verbraucherschützer freilich halten die Geschäftsanbahnung für unseriös. “Es ist stark zu bezweifeln, dass diese Verträge rechtmäßig sind”, sagt Verbraucher-Anwalt Dr. Weta aus Kiel.

quelle: flensburger-tageblatt, HIER klicken um den vollen Artikel zu lesen.

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Internet-Mobbing an Schulen (Videos)

Wie schon mal bei Akte 09 berichtet wurde und gestern am 29.06.2009 bei Akte Schicksal, wird es immer schwieriger seine Kinder zu schuetzen, den auch sie leiden oft Qualen durch das Internet, Stichwort Schueler VZ , Mein VZ und sonstige “Soziale Netzwerke” ( “Social Networks” ), Mobbing haelt dort oft Einzug, wie auch Drohungen, blosstellungen, Pornografisches Material etc.

Auf Schueler VZ steht dann in deren AGB so etwas nettes :

Wenn Du also jünger als zwölf (12) Jahre, kein Schüler bzw. keine Schülerin, oder wenn Du mit den Allgemeinen Nutzungsbedingungen nicht einverstanden bist, mußt Du von einer Anmeldung absehen. Das gleiche gilt für den Fall, daß Du die Bedeutung der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung der von Dir angegebenen persönlichen Daten nicht in vollem Umfang verstehst.

Weiter geht es in den AGB dann so :

3.4 Der Betreiber beachtet selbstverständlich die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendmedienschutz, insbesondere die Vorschriften des Jugendmedienschutz-staatsvertrages (JMStV).

3.5 Soweit Nutzer auf fremde Internetseiten weiterführende Links auf schülerVZ einstellen sollten, werden diese vom Betreiber unter Umständen verfolgt und auf deren Inhalt überprüft. Sofern die fremden verlinkten Internetseiten rechtswidriges und/oder jugendgefährdenes Material jedweder Art, insbesondere im Sinne des § 4 JMStV enthalten, werden die betreffenden Links vom Betreiber gelöscht.

Nur von entfernen oder vorbeugen von Pornografischen Materials ist leider da gar nichts zu sehen, alleine was es dort fuer Gruppen namen gibt, ist mehr als bedenklich.
Fuer Eltern ist es hier Wichtig mit seinen Sproesslingen zu Reden und darueber zu Diskutieren, was auf solchen Social Networks zu finden ist, aber auch generell im Netz.

Was passieren kann etc. sieht man in den etwas aelteren Akte 09 Videos

Teil 2.

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Ein Dutzend gleichartiger Abmahnungen kann rechtsmissbräuchlich sein

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Urteil vom 24. März 2009 (Az. 4 U 211/08) entschieden, dass schon der Versand von 12 Standardabmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen rechtsmissbräuchlich sein kann. Das sei zumindest dann der Fall, wenn verschiedene weitere für die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit sprechende Indizien hinzuträten.

Die Berufungsklägerin, selbst Betreiberin eines eBay-Shops, mahnte die Beklagte sowie elf weitere Betreiber von eBay-Shops wegen der Verwendung veralteter Widerrufsbelehrungen nach demselben Muster ab. Ihre Klage richtet sich gegen die Empfängerin der 12. Abmahnung, welche die Kosten hierfür nicht erstatten wollte.

quelle : heise.de, hier klicken um den vollen Artikel zu lesen.

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