Aktuelle Stunde – Teure Rechnungen für Gratisprogramme: Abzocke im Internet (Video)

Vorsicht Falle! Man muss es wohl schon so deutlich sagen. Im Internet gibt es leider eine Menge Webseiten, die nur unser Bestes wollen: Unser Geld – allerdings ohne angemessene Gegenleistung. Jörg Schieb erklärt, worauf man achten muss, um in keine Falle zu tappen ..

Abzock-Webseiten sind alle mehr oder weniger gleich aufgemacht: Relativ schick, schlichtes Design, die Vorzüge der Software werden in den Vordergrund gestellt. Oder die Vorzüge der Webseite, etwa dass alles virenfrei ist oder dass der Download besonders schnell erfolgt. Eigentlich alles mehr oder weniger selbstverständlich. Die Kosten aber werden gut versteckt. Auf manchen Webseiten werden die Kosten sogar überhaupt nicht erwähnt, zumindest nicht auf der Anmeldeseite, sondern nur versteckt in den AGB. Man muss also wirklich höllisch aufpassen. Wer aber die Augen offen hält, merkt eigentlich schnell, dass irgend etwas nicht stimmen kann.

Wenn eine Webseite ein Webformular enthält und alle möglichen Daten abfragt, womöglich sogar Geburtsdatum und Postadresse, dann sollten die Alarmglocken läuten. Denn solche Daten sind nur für einen Vertrag nötig – etwa wenn man etwas kaufen möchte, nicht aber bei einem kostenlosen Angebot. Es lohnt sich daher, ganz genau hinzuschauen, ob irgendwo von Kosten die Rede ist. In der Regel bescheiden irgendwo an der Seite oder am Ende der Seite. Oder auch immer häufiger komplett in den AGBs versteckt.

[Aktuelle Stunde – Werktags, 18.50 Uhr © WDR]

quelle : youtube.com von AntiAbzockTV

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Mehrfachabmahnungen sind bei reinem Gebühreninteresse Rechtsmissbrauch

Abmahnungen unter Ebay-Profisellern sind keine Seltenheit. Steht nicht das Wettbewerbsinteresse sondern das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund, handelt ein Abmahnender jedoch rechtswidrig, so das Oberlandesgericht Hamm.

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Die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm schlossen sich dieser Auffassung an. Sie entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung des Verfahrens zusteht (Aktenzeichen 4 U 23/09). Zur Begründung führen sie aus, dass die Klägerin die Wettbewerbsverstöße in rechtsmissbräuchlicher Weise abgemahnt habe: Innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums habe sie fast 100 Anbieter angeschrieben und abgemahnt.

quelle : zdnet.de, Hier klicken um den vollen Artikel zu lesen.

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