Das OLG München hat entschieden, dass der Aufruf einer verbraucherzentrale, “Abofallenbetreibern das Handwerk zu legen”, indem man Banken zu der Kündigung von konten der Abofallen-Betreiber auffordert, von der meinungsfreiheit gedeckt ist.
Quelle und vollständiger Bericht: damm-legal.de
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