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Anfechtung wegen Täuschung bei Adressbuch-betrug auch bei eigener Mitschuld noch möglich

LG Fulda, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 1 S 177/08
§§ 142, 123, 124 BGB

Das LG Fulda hat entschieden, dass bei einem so genannten Adressbuchschwindel auch dann eine Anfechtung wegen Täuschung möglich ist, wenn der “Angeschwindelte” selbst mitverantwortlich für seinen Reinfall ist. Nach Angaben des Beklagten, der zur Zahlung einer Jahresgebühr von ca. 1.500,00 EUR für einen Anzeigenvertrag aufgefordert worden war, habe ein Mitarbeiter der Klägerin ihn angerufen und ihm vorgegaukelt, es würde sich um eine Anzeige im Gemeindeblatt für 210,00 EUR handeln. Ein Vertreter der Klägerin, der den Beklagten persönlich aufsuchte, habe dasselbe behauptet. Inhaltlich wurde jedoch ein Vertrag für eine Anzeige in einer anderen, überregional erscheinenden Broschüre abgeschlossen, an der der Beklagte in dieser Form kein Interesse hatte und die zudem einen vielfach höheren Preis als angenommen verursachte. Das mit “Widerspruch” betitelte Schreiben des Beklagten akzeptierte das Gericht als Anfechtung. Zwar bestritt die Klägerin die angeblich telefonisch und vor Ort gemachten Aussagen der Mitarbeiter. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass ein einfaches Bestreiten nicht ausreichend war und seitens der Klägerin nähere Angaben zur Sachverhaltsaufklärung hätten getätigt werden müssen. Aus diesem Grund ging das Gericht von einer Täuschung aus. Die Sorglosigkeit der Beklagten selbst, die den Hinweis auf der Vertragsurkunde, dass die Broschüre nicht in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen oder Behörden herausgegeben werde, nicht beachtet habe, hebe das Anfechtungsrecht wegen Täuschung nicht auf. Die Usächlichkeit der arglisitigen Täuschung für eine Entscheidung werde nicht negiert, wenn die andere Partei die Täuschung erleichtere.

quelle: damm-legal.de, Hier klicken um den vollen Artikel zu lesen.

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