Schlagwort-Archive: AGB

Gericht weist Zahlungsanspruch von Melango zurück

Mit Urteil vom 12.01.2012 hat das Amtsgericht Burgwedel zum Aktenzeichen 78 C 97/11 entschieden, dass der Melango . de GmbH aus Chemnitz keine Zahlungsansprüche gegen einen Freiberufler aus Isernhagen zustehen.

Quelle: Fachanwalt-fuer-IT-Recht.blogspot.com / Zum Artikel

Via: Antiabzockenet.blogspot.com / Zum Artikel

Via2: Abzocknews.de / Zum Artikel

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Mobiles Internet: Mit einem Klick in die Abo-Falle

Meist ist es nur ein Klick auf ein Werbebanner – schon flattert am Monatsende eine Rechnung über ein Jahres-Abo ins Haus. Abzocker haben ein neues Geschäftsmodell entdeckt: Smartphone-Nutzer mit kostenlosen Apps locken und dann mit teuren Abos über den Tisch ziehen.

Quelle: Handwerksblatt.de / Zum Artikel

Via Abzocknews.de

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vzbv geht erfolgreich gegen Paid Content GmbH vor

mitfahrzentrale-24.de muss Kosten deutlich angeben

vzbv geht erfolgreich gegen Paid Content GmbH vor

24.10.2011 – Die Webseite mitfahrzentrale-24.de muss in Zukunft den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar angeben. Das hat das Landgericht Landshut nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) entschieden. Bislang standen die Gebühren für den Service nur im Kleingedruckten.

Die Paid Content GmbH, Betreiberin der Seite mitfahrzentrale-24.de, hatte den Hinweis auf die Kosten in der rechten Spalte unter “Kundeninformation” in einem kleingedruckten Fließtext platziert. Das sei irreführend, hat nun das Landgericht Landshut geurteilt. Die Seite weise nicht deutlich genug auf die Kostenpflicht hin. Die Verbraucher seien es gewohnt, im Internet viele kostenlose Dienstleistungen zu finden. Daher sei ein deutlicher Hinweis notwendig, dass der Service bei mitfahrzentrale-24.de eben nicht kostenlos ist.

Das Gericht bestätigte außerdem die Unwirksamkeit zweier Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von mitfahrzentrale-24.de: Zum einen soll das Entgelt in Höhe von 132,00 EUR jährlich im Voraus gezahlt werden. Die Vorleistungsklausel sei intransparent, sagt das Landgericht, weil für den Verbraucher nicht erkennbar sei, wann dieser die jährliche Leistung zu zahlen habe. Sie benachteilige außerdem Verbraucher unangemessen, da das Unternehmensrisiko einseitig auf die Verbraucher verlagert werde. Das Gericht beanstandete außerdem eine Klausel, der zufolge sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit um weitere zwei Jahre verlängert. Ein Vertrag dürfe sich laut Bürgerlichen Gesetzbuch stillschweigend nur um maximal ein Jahr verlängern.

Urteil des LG Landshut vom 16.08.2011, 54 O 1465/11, nicht rechtskräftig

Quelle : vzbv.de

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Kinder in sozialen Netzwerken Gefährliche Freundschaften

Die großen Geschwister machen es vor, die kleinen wollen auch – in sozialen Netzwerken mitmischen. Oft ahnen Eltern nicht, wo ihre Kinder virtuell unterwegs sind, dabei lauern im Netz viele Gefahren.

Soziale Netzwerke ziehen immer mehr junge Menschen in ihren Bann. Selbst die Jüngsten wollen in den virtuellen Freundeswelten mitmischen. Doch nicht alle Webangebote sind auf Kinder vorbereitet. Während sich zum Beispiel SchülerVZ gezielt an die Youngsters richtet, eignen sich Plattformen wie Facebook nicht für den Nachwuchs – der ist etwa mit den Privatsphäre-Einstellungen schlicht überfordert. Eltern sollten ihren Kindern daher beim Surfen über die Schulter schauen.

Laut der aktuellen Kinder- und Medien-Studie (KIM) aus dem Jahr 2010 ist fast die Hälfte der Kinder bis 13 Jahren in mindestens einem Onlinenetzwerk aktiv. Das sind doppelt so viele wie vor zwei Jahren. In der Studie nimmt der Medienpädagogische Forschungsverbund Südwest regelmäßig den Stellenwert der Medien im Alltag von Kindern unter die Lupe.

Quelle und vollstaendiger Artikel : stern.de

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Chapso.de: Verbraucherzentrale Berlin stoppt Internet-Abzocke in kürzester Zeit

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin

07.10.2011
Chapso.de: Verbraucherzentrale Berlin stoppt Internet-Abzocke in kürzester Zeit

Am 8. September 2011 erfuhr die Verbraucherzentrale Berlin, dass die bisherige Gratisnutzung der Seite www.chapso.de ab 21. September 2011 kostenpflichtig sein würde, wenn die Nutzer nicht schriftlich den AGB-Änderungen widersprächen. Die Verbraucherzentrale Berlin reagierte umgehend mit einer Abmahnung und konnte den Vorgang schon am 30. September zugunsten der User abschließen.

Die Daboo GmbH, der Seitenbetreiber von www.chapso.de, und ihre beiden Geschäftsführer gaben die von der Verbraucherzentrale Berlin geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Hierin verpflichteten sie sich, es künftig zu unterlassen, Verbrauchern, die sich vor dem 21. September 2011 auf der Internetseite www.chapso.de registriert und einer kostenpflichtigen Nutzung dieser Seite nicht ausdrücklich zugestimmt hatten, die Nutzung zu berechnen beziehungsweise berechnen zu lassen.

Außerdem muss die Daboo GmbH bis spätestens zum 30. September 2011 allen Verbrauchern, die einer kostenpflichtigen Nutzung der Internetseite www.chapso.de nicht ausdrücklich zugestimmt haben und denen gleichwohl eine Rechnung übermittelt worden ist, erklären, dass diese gegenstandslos ist.
In diesem Zusammenhang bittet die Verbraucherzentrale Berlin alle Chapso-Nutzer, die eine Rechnung erhalten haben, kurz mitzuteilen, ob ihnen eine entsprechende Erklärung übermittelt worden ist. Es sollte der Posteingang bis zum 7. Oktober 2011 abgewartet werden.

“Ist dies nicht der Fall, wird die Daboo GmbH entsprechend der ,strafbewehrten‘ Unterlassungserklärung in Höhe des vereinbarten Betrags zur Kasse gebeten”, so Susanne Nowarra von der Verbraucherzentrale Berlin, “eventuell werden wir auch Klage erheben”, so die Juristin.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Zum Artikel / vz-berlin.de

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Chapso.de – Alles ein Missverständnis ?

Viele Benutzer bekamen vor Tagen eine Mail von Chapso.de mit einer Forderung fuer einen damaligen Kostenlosen dienst, dieser wurde in einen Kostenpflichten dienst umgewandelt und per Email wurden somit Forderungen versendet. ( Wir berichteten : “Bei Chapso.de keine Kostenpflicht ohne Zustimmung” )

Jetzt versenden die Betreiber von Chapso.de erneut eine Email an seine Kunden und sprechen dort von einem Missverstaendnis in der Voreheriegen Email, wie Leser unseres Blog Berichteten, hier einmal die Email :

Hallo lieber Nutzer,

heute bekommst du schon wieder eine Email von uns, aber diesmal mit einem etwas anderem Hintergrund. Wie du dich vielleicht erinnerst, haben wir dir vor gut drei Wochen eine Email mit einer Ankündigung einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugesendet. Auf diese möchten wir uns zunächst kurz beziehen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen umgestellt werden, da die Kosten für das Betreiben des Homepage-Baukastens (Datenbankserver, Backupserver, Domains, Support, Techniker) enorm gestiegen sind und wir deswegen gezwungen sind, die kostenlose Variante auf die kostenpflichtige Variante (sprich eine monatliche Nutzungsgebühr in Höhe von fünf Euro) umzustellen. Die Art und Weise, wie die Umstellung erfolgen sollte, führte jedoch leider zu einigen Missverständnissen, weswegen wir heute abermals auf dich zukommen. Deshalb teilen wir dir hiermit mit, dass die dir gestellte und per Email übersendete Forderung bis zur aktiven Bestätigung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenstandslos ist. Wir hoffen auf dein Verständnis, dass wir deine Homepage jedoch nur bei aktiver Bestätigung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterführen können. Andernfalls wird die Homepage zum 17. Oktober 2011 deaktiviert.

Solltest du deinen Account in den letzten drei Wochen bereits postalisch gelöscht haben, so sei an dieser Stelle angemerkt, dass wir uns aktuell in der Löschungsphase befinden, welche sich jedoch noch ein paar Tage hinziehen kann. Bis spätestens zum 17. Oktober 2011 sind dann alle Löschungen bearbeitet und durchgeführt. Die Löschung der Nutzerdaten beendet das laufende (kostenlose) Vertragsverhältnis.

Beste Grüße,
das Chapso.de-Team

Da kann man unserer Meinung nach nur drueber Schmunzeln, den hier scheint der druck auf Chapso.de gestiegen zu sein auch durch die Verbraucherzentrale die sich damit befasst ( siehe dazu unseren Beitrag, link siehe oben im Artikel), da macht man dann gute Miene zum boesen spiel und Spricht schnell von einem Missverstaendnis und versucht mit der neuen Email das Ruder rumzureissen und doch etwas die Kritik im Zaum zu halten.

Vielen dank an die Leser hier fuer die Informationen und vielen Reaktionen.

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Bei Chapso.de keine Kostenpflicht ohne Zustimmung

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin

16.09.2011
Chapso.de-Nutzer aufgepaßt!

Chapso.de-Nutzer aufgepaßt!
Keine Kostenpflicht ohne ausdrückliche Zustimmung

Seit dem letzten Wochenende sind die registrierten Nutzer der Website www.chapso.de in heller Aufregung. Die Daboo GmbH hat ihnen per E-Mail mitgeteilt, ab dem 21. September 2011 sei die bislang kostenlose Nutzung der Seite kostenpflichtig. Sie schrieb dazu:

“Die geänderten AGB gelten als stillschweigend angenommen, wenn du nicht binnen von zwei Wochen nach Erhalt dieser Email einen schriftlichen Widerspruch hinsichtlich der AGB-Änderungen an uns sendest.”

“So kommt selbstverständlich keine Vertragsänderung zustande.” erklärt Susanne Nowarra von der Verbraucherzentrale Berlin. Sie rät allen Betroffenen, auf diese E-Mail nicht zu reagieren und, falls eine Rechnung ins E-Mail-Postfach oder ins Haus flattert, diese keinesfalls zu begleichen. Eine Vertragsänderung bzw. das Zustandekommen eines Vertrages mit Verbrauchern bedarf der ausdrücklichen Annahme eines Angebotes.

Die Daboo GmbH und ihre beiden Geschäftsführer sind abgemahnt und aufgefordert worden, weitere Mitteilungen dieser Art zu unterlassen und alle Betroffenen zu informieren, dass durch einen fehlenden Widerspruch keine Kostenpflicht ausgelöst wird. Nowarra kündigt an, notfalls gerichtlich vorzugehen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Quelle : vz-berlin.de

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Brinkumerin erhält skurrilen Anruf: Warnung vor Telefon-Abzocke

“Das ganze sollte 9,95 Euro im Monat kosten, man musste nur am Telefon ,ja’ sagen”, erzählt die 65-Jährige. Der Betrag würde dann per Telefonrechnung abgebucht. Beim Rückruf bei der Münchener Telefonnummer (089/54319404) meldet sich wieder ein Band, allerdings heißt die Firma diesmal „Senioren Info Service“. Eine Weiterleitung zu einem menschlichen Gesprächspartner oder zu den AGBs per Tastendruck funktioniert jedoch nicht, die Leitung wird daraufhin unterbrochen.

Quelle: Weser-kurier.de / Zum Artikel

Dazu interessant und lesenswert:

via abzocknews.de

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BGH untersagt Handy-Sperre aus geringfügigem Anlass

vzbv ist mit Verfahren gegen E-Plus erfolgreich

11.07.2011 – Ein Mobilfunkanbieter darf den Handy-Anschluss nicht wegen eines kleinen Zahlungsrückstands oder aus einem anderen geringfügigen Anlass sperren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen das Unternehmen E-Plus entschieden. Das Urteil hat Bedeutung für die gesamte Branche.

Der Mobilfunkdienstleister hatte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Reihe von Gründen genannt, die das Unternehmen berechtigt hätten, den Anschluss sofort, ohne Ankündigung und ohne zeitliche Begrenzung zu sperren. Eine sofortige Sperrung drohte Kunden bereits, wenn sie mit einem kleinen Betrag in Zahlungsverzug gerieten oder ihr eingeräumtes Kreditlimit überschritten. Auch eine von E-Plus eingereichte Lastschrift, die wegen fehlender Kontodeckung nicht von der Bank des Kunden eingelöst wurde, konnte eine sofortige Anschluss-Sperrung auslösen.

Das Unternehmen behielt sich außerdem vor, vom Kunden nachträglich eine Bankbürgschaft oder Kaution zu verlangen, wenn sich herausstellen sollte, dass er einen Zahlungsrückstand bei irgendeinem anderen Vertragspartner hat. Bei einer missbräuchlichen Anschlussnutzung drohte E-Plus mit einer vollständigen Sperre. Dem Kunden wurde dabei keine Möglichkeit eingeräumt, die Sperre aufzuheben, indem er sich wieder vertragstreu verhält.

BGH erklärt acht Klauseln für unzulässig
Der vzbv hatte die Klauseln als überzogen und kundenfeindlich kritisiert. Viele Handy-Nutzer seien darauf angewiesen, ständig erreichbar zu sein. Es sei daher unverhältnismäßig, die vertraglichen Leistungen schon bei geringfügigem Zahlungsverzug und ohne Vorwarnung komplett einzustellen. Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Auffassung überwiegend an und untersagte E-Plus, acht der neun strittigen Klauseln weiter zu verwenden. Zulässig ist dem BGH zufolge eine Klausel, wonach das Unternehmen bei einer missbräuchlichen Nutzung den Vertrag fristlos kündigen kann. Das Urteil ist für die gesamte Branche von Bedeutung. Auch andere Firmen sind nun aufgefordert, ähnlich gestaltete Vertragsklauseln zu ändern.

Unzulässige Geschäftsbedingungen sind kein Einzelfall
Im Jahr 2008 hatte der vzbv 19 Mobilfunkunternehmen wegen unzulässiger Geschäftsbedingungen abgemahnt und zum Teil verklagt, größtenteils mit Erfolg. Erst diesen Februar hatte der BGH eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von T-Mobile und congstar für unzulässig erklärt, die eine Handy-Sperrung ab einem Zahlungsverzug von 15,50 Euro vorsah.

Urteil des BGH vom 09.06.2011- III ZR 157/10

 

Quelle : vzbv.de Presse

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Einwilligung für Telefon-, Fax- und Mail-Werbung mittels AGB ist rechtswidrig

Eine Einwilligungsklausel in einem Auftragsformular, durch die Kunden Kontaktdaten für Werbung per Mail und Fax zur Verfügung stellen, ist ohne gesonderte Zustimmung wettbewerbswidrig. Steht die Klausel nur in den AGB, muss sie ausreichend hervorgehoben sein.

Quelle: ZDNet.de / Zum Artikel

via abzocknews.de

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