Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) haben bei der Konsultation eines Rechtsanwalts nicht automatisch Anspruch auf staatliche Finanzhilfen. Hartz-IV-Empfänger bekämen einen Anwalt nur dann bezahlt, wenn sie etwa mangels ausreichender Rechtskenntnisse wirklich einen benötigten, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Die Richter des Ersten Senats wiesen damit die Verfassungsbeschwerde einer Frau ab, die sich 2008 gegen die Kürzung ihres ALG II wehren wollte und dafür einen Anwalt beauftragt hatte. Die Richter sahen keinen Finanzierungsbedarf, weil die Klägerin sich zuvor bereits allein erfolgreich gegen eine Kürzung ihres Arbeitslosengeldes gewehrt hatte. (1 BvR 1974/08)
quelle : n-tv.de
Beiträge die Sie auch interessieren Könnten: