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Unwirksamer Vertrag wenn Vertragsschluss auf unerwünschtem Werbeanruf beruht

Das Amtsgericht Bremen (9 C 573/12) hat festgestellt, dass ein Vertrag mit einem Verbraucher nichtig ist, wenn dieser nach einem unerwünschten Werbeanruf zu Stande kam. Das Gericht sah die Regelung des Wettbewerbsrechts zum Schutz unerwünschten Werbeanrufen an dieser Stelle als Verbotsgesetz…

Quelle und vollständiger Bericht: ferner-alsdorf.de

Via abzocknews.de

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