Schlagwort-Archive: Anzeigen- und Adressbücher

Dreiste Abzocke von Betrieben

Die Verbraucherzentrale in Bad Hersfeld warnt vor einer dreisten Abzocke. Immer wieder erhalten Gewerbetreibende, die sich gerade in das Handelsregister haben eintragen lassen, Rechnungen von dubiosen Anbietern.

Quelle und vollständiger Bericht: hersfelder-zeitung.de

Via Abzocknews.de

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Torwart wegen gewerbsmäßigem Betrug in Wiesbaden vor Gericht

Offertenbetrug nennt sich das Modell: In großem Stil hat Dennis R. Firmen rechnungsähnliche Schreiben zukommen lassen. Er war Inhaber der Firma Industrie & Gewerberegister Zentrale (IGZ).

Quelle und vollständiger Bericht: wiesbadener-kurier.de

via Abzocknew.de

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Razzia im Komplex “Gewerbeauskunftzentrale”

Einer Meldung des Kölner Stadtanzeigers zufolge hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Rahmen von Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges im Zusammenhang mit täuschend aufgemachten Formularen der “Gewerbeauskunftszentrale” mehrere Unternehmen im Großraum Köln, darunter auch drei Anwaltskanzleien, durchsucht.

Quelle und vollständiger Bericht: kanzlei-richter.com

Via Abzocknews.de

 

 

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Noch so ein Nutzlosregister: Gewerbeauskunften.de der WiDi-Wirtschaftsinformationsdienste UG

Nebst der GWE GmbH (GF: Sebastian Cypersky) mit gewerbeauskunft-zentrale.de und der neuen BGW UG (GF: John Drescher) mit bundesgewerbe-verzeichnis.de, erreichte mich der Hinweis auf eine WiDi-Wirtschaftsinformationsdienste UG (GF: Thomas Probst), welche via Brief die nachfolgende “Offerte” für ein nicht bekanntes (und somit für Gewerbetreibende nutzlos) Register für jährlich € 569,06 unter gewerbeauskunften.de versendet:

 

quelle und vollstaendiger Artikel : Abzocknews.de /Hier zum vollen Artikel

 

 

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Abofalle: IHK Essen warnt vor Betrug durch Gewerbeauskunft-Zentrale.de

Die Masche der Gewerbeauskunft-Zentrale.de ist indes nicht neu. Aber sie kommt mit schöner Regelmäßigkeit wieder. „Immer in den Ferien oder der Weihnachtszeit werden diese Schreiben vermehrt verschickt“, berichtet Heidrun Raven, Rechtsreferentin bei der Industrie- und Handelskammer Essen. Es sei daher anzunehmen, dass Agnes R. derzeit kein Einzelfall ist. In den vergangenen Tagen wurden auch Fälle aus Bochum und Duisburg bekannt.

Quelle und vollständiger Bericht: derwesten.de

 

via Abzocknews.de

 

 

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Post von Gewerbeauskunfts-Zentrale.de – nur eine dreiste Abzocke

Auch Betrieben in Efringen-Kirchen gehen immer wieder Schreiben einer sogenannten Gewerbeauskunfts-Zentrale.de ein, und immer wieder gebe es Unternehmer, die darauf hereinfielen, berichtet Dietmar Fischer, der Vorsitzende des Gewerbevereins Efringen-Kirchen. In der jüngsten Vorstandssitzung warnte er nochmals ausdrücklich davor.

Quelle und vollständiger Bericht: badische-zeitung.de

Via Abzocknews.de

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Osnabrücker IHK warnt vor dubiosen Rechnungen

Die Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim warnt vor dubiosen Rechnungen der Scheinfirma HGBR aus Osnabrück.

Quelle und vollständiger Bericht: noz.de

Via Abzocknews.de

 

 

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Betrüger hatte Veröffentlichung im Handelsregister vorgetäuscht

Die Anklage wirft dem 24-Jährigen Lagerarbeiter vor, zwischen Juli und Oktober 2012 als Rechnungen getarnte Anzeigenofferten an neu gegründete Firmen in der gesamten Bundesrepublik verschickt zu haben.

Quelle und vollständiger Bericht: allgemeine-zeitung.de

Via: antiabzockenet.blogspot.com

Via2 Abzocknews.de

 

 

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Rückgewinnungshilfe für Opfer von „Gelbes Branchenbuch“

Staatsanwaltschaft Rostock

364 Js 6967/13

Ermittlungsverfahren gegen Florian Wilk, geb. am 26.04.1988 in Neustrelitz, und Robert Schnell, geb. am 06.02.1987 in Stralsund, wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges und Verstoßes gegen das Markengesetz in mindestens 8000 Fällen in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 21.02.2013 gemäß §§ 263 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, 25 Absatz 2, 53 des Strafgesetzbuches, § 143 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Markengesetzes.

Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 und 4 der Strafprozessordnung)

Gegenstand des bei der Staatsanwaltschaft Rostock anhängigen Ermittlungsverfahrens unter dem Aktenzeichen 364 Js 6967/13 ist die massenhafte Versendung von Formularschreiben per Telefax durch die Beschuldigten ab dem 01.01.2011 an Gewerbetreibende, in denen diesen ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Aufnahme in ein Internet-Branchenverzeichnis gemacht wurde. Die mit „Gelbes Branchenbuch“ überschriebenen Formularschreiben sollten bei den Empfängern die Fehlvorstellung hervorrufen, es handele sich um Schreiben der von der Deutschen Telekom Medien GmbH gegründeten Firma „Gelbe Seiten“.

In dem bei der Staatsanwaltschaft Rostock unter dem Aktenzeichen 364FE Js 6967/13 anhängigen Finanzermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 21.03.2013 – 332 Gs 303/13 – zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe zugunsten der durch die Straftat Geschädigten ein dinglicher Arrest in Höhe von 1.131.081,26 € in das Vermögen der Drittbeteiligten Firma „DTE Euro Payment und Inkassierungsgesellschaft mbH“, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Schnell, geschäftsansässig: Friedrich-von-Hagenow-Straße 3, 17493 Greifswald angeordnet.

In Vollziehung dieses Arrestes konnten für die Opfer dieser Straftaten bereits folgende Vermögenswerte gesichert werden:

  1. Konto Nummer: 102022488 bei der Sparkasse Vorpommern, An der Sparkasse 1, 17489 Greifswald,
    ein Betrag in Höhe von 490.080,91 €,
  1. Konto Nummer: 0098086109 bei der Postbank AG, Friedrich-Ebert-Allee 114 – 126, 53113 Bonn,
    ein Betrag in Höhe von 8.186,43 €,
  1. Konto Nummer: 201023997 bei der OstseeSparkasse Rostock, Am Vögenteich 23, 18057 Rostock,
    ein Betrag in Höhe von 26,38 €.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen und ihre gerichtlich titulierten Ansprüche aus den Straftaten in das für sie gesicherte Vermögen durchsetzen zu können.

Die Geschädigten werden gebeten, sich gegebenenfalls zwecks Einleitung der erforderlichen zivilrechtlichen Schritte umgehend an einen Rechtsanwalt zu wenden. Wir bitten von Anfragen bei der Staatsanwaltschaft Rostock Abstand zu nehmen, da wir keine näheren Auskünfte über gesicherte Vermögenswerte oder die Möglichkeiten zivilrechtlicher Maßnahmen machen dürfen, um andere Geschädigte nicht zu benachteiligen.

Beachten Sie bitte die nachfolgenden „Wichtigen Hinweise für Geschädigte“.

Wichtige Hinweise für Geschädigte

Die Staatsanwaltschaft Rostock führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, soweit möglich, Vermögenswerte des/der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111 b ff. der Strafprozessordnung einstweilen gesichert.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111 k der Strafprozessordnung aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Geschädigten erhält der/die Beschuldigte möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111 k der Strafprozessordnung – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111 g der Strafprozessordnung) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111 h der Strafprozessordnung).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

Rostock, 27.05.2013

Quelle: Bundesanzeiger

Via: antiabzockenet.blogspot.com

Weitere Informationen und Material auf danielgrosse.com:

Via Abzocknews.de

 

 

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LG Düsseldorf verhängt Ordnungsgeld gegen GWE

Völlig zu Recht kam das LG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass auch durch ein leicht abgewandeltes Formular ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel vorliegt.

Quelle und vollständiger Bericht: beckmannundnorda.de

Via: antiabzockenet.blogspot.com

Via2: Abzocknews.de

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