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Abmahnung wegen Filesharing: Wenn Musik-Piraten mein Wlan nutzen

Verbraucherschützer warnen: Bereits jetzt läuft jeder fünfte illegale Download über einen fremden Internetanschluss. Betroffene kämpfen mit hohen Geldforderungen – und lassen damit die Kassen von Musikindustrie und Abmahnanwälten klingeln.

Quelle: Sueddeutsche.de / Zum Artikel

via abzocknews.de

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WLAN-Urteil: Ein sicheres Passwort ist jetzt Pflicht

Ein Recht interessanter Artikel von den jungs bei computerbetrug.de

WLAN ohne Verschlüsselung ist ab heute noch gefährlicher als bisher. Denn Deutschlands höchstes Gericht hat entschieden: Wer sein WLAN nicht absichert, muss mit Abmahnung und hohen Kosten rechnen.

Wer über WLAN ins Internet geht, muss sein Funknetz so absichern, dass sich Dritte nicht unerlaubt einbuchen können – um so zum Beispiel illegal Musik oder Filme zu tauschen. Das hat Deutschlands höchstes Gericht, der Bundesgerichtshof, heute entschieden. Wer sein WLAN nicht ausreichend schützt, kann unter Umständen eine Abmahnung kassieren – mit den damit verbundenen Kosten von 100 Euro.

In dem entschiedenen Fall war ein Internetnutzer von der Musikindustrie abgemahnt worden, weil unter seiner IP-Adresse – also seiner individuellen “Hausnummer” im Netz – das Lied “Sommer unseres Lebens” in einer Tauschbörse eingestellt worden war. Die Musikfirma mahnte den Verdächtigen nicht nur ab, sondern wollte auch seine Anwaltskosten ersetzt haben – und Schadensersatz.

Der Mann konnte nachweisen, dass er zur Tatzeit im Urlaub war. Ein unbekannter Dritter hatte sich in sein nur unzureichend geschütztes WLAN eingebucht und das Lied in der Tauschbörse eMule eingestellt. Doch für die abmahnende Musikfirma war das kein Argument: Sie forderte trotzdem ihr Geld.

Der Fall ging durch die Instanzen und landete schließlich vor Deutschlands höchstem Gericht, dem Bundesgerichtshof. Und der BGH entschied: Internetnutzer müssen ihr WLAN so absichern, dass Dritte darüber keine Urheberrechtsverletzungen begehen können. Sprich: Sie müssen ihr WLAN verschlüsseln und ein eigenes, sicheres Passwort verwenden. Tun sie das nicht, können sie abgemahnt werden und müssen die entsprechenden Kosten von derzeit 100 Euro bezahlen.

Schadensersatz musste der Betroffene laut BGH dagegen nicht zahlen, da er nicht als “Störer” hafte.

Das Urteil des BGH (Urteil des I. Zivilsenats vom 12.5.2010 – I ZR 121/08) hat weitreichende Folgen für alle privaten Internetnutzer, die über WLAN surfen. Sie müssen umgehend – sofern nicht werkseitig bereits geschehen – ihr Funknetz verschlüsseln und dabei unbedingt auch ein sicheres Passwort verwenden. Sofern ihr Router bei der Auslieferung nur ein allgemeines Passwort beinhaltet, sollte dieses sofort durch ein eigenes, sicheres Passwort ersetzt werden.

quelle : computerbetrug.de

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3sat neues – Über „P2P-Tauschbörsen” und die aktuelle Rechtslage ( Video )

Tatort Tauschbörse: Die Motive, etwas illegales in Internet-Tauschbörsen zu tauschen sind vielfältig. Sie reichen von fehlenden attraktiven Angeboten seitens der Software-, Film- und Musikindustrie; bis hin zum Argument, freie Informationen für alle ..

In „P2P-Tauschbörsen ist die Auswahl auf einschlägigen Seiten im Internet riesengroß, nur ein Klick führt zum Download. Doch genau dieser Klick kann zum Verhängnis werden. Die Rechteinhaber wie Software-, Film- oder Musikindustrie setzen sich seit einigen Jahren verstärkt zur Wehr. Denn sie erleiden nach eigenen Angaben Milliarden Verluste durch illegales Tauschen. Seit einigen Jahren häufen sich die Anzeigen bei den Staatsanwaltschaften. Diese sind von den Rechteinhabern oft detailliert vorbereitet. Die Geschädigten übermitteln den Behörden IP-Adressen, Zeitpunkt und Angaben zum Tausch bereitgestellter Dateien von Verdächtigen. Werden Ermittlungen aufgenommen, sind die Provider gegenüber der Staatsanwaltschaft verpflichtet, die Userdaten wie Name und Anschrift herauszugeben.

Doch längst nicht jede Anzeige führt zu Ermittlungen. Bei kleinen „Fischen, also zum Beispiel denjenigen, die mit dem Tauschen kein Geld verdienen oder keine topaktuellen Titel zum Download anbieten, stellen viele Staatsanwaltschaften in Deutschland mittlerweile die Verfahren sofort ein. Begründet wird das von der Berliner Oberstaatsanwältin Vera Junker so: „Das Filesharing ist ja ein Verstoß gegen das Urheberrecht, aber so lange es nicht gewerbsmäßig passiert oder sonstige besondere Umstände dazu kommen, sagen wir, es handelt sich um ein Privatklagedelikt. Das hat der Gesetzgeber so vorgesehen. Das heißt, der Staat verfolgt nur in Ausnahmefällen dieses Delikt, nur wenn öffentliches Interesse besteht und das sehen wir einfach nicht. Dafür ist die Verfehlung zu gering, solange es nicht gewerbsmäßig ist. Auch ergebe die einfache Ermittlung der Nutzerdaten hinter einer IP-Adresse nicht zwangsläufig den Schuldigen,” erklärt Oberstaatsanwältin Vera Junker.

Im September 2008 wurde dann das Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums geändert. Seitdem können die Geschädigten per richterlichen Beschluss direkt Nutzerdaten bei den Providern abfragen. Vorher ging dies nur über die Staatsanwaltschaften. Allerdings dürfen die Richter nur dann einen Auskunftsanspruch feststellen, wenn das Filesharing in einem “gewerblichem Ausmaß” stattfand, ansonsten nicht. Nur die Frage aller Frage ist nun: Ab wann handelt es sich um ein “gewerbliches Ausmaß”? Der Gesetzgeber hat das nicht definiert. Die bisherigen Urteile fallen dazu sehr unterschiedlich aus; – hier 2 Extrem-Beispiele:

– Das Landgericht Köln hat entschieden: Das bei einer einzigen Datei, wenn es im großem Umfang ein nagelneues Musikalbum betrifft, dass es dann schon ein “gewerbliches Ausmaß” ist.

– Und das Landgericht Frankenthal hat entschieden: Das erstmal mindestens 3000 Musikdateien und 200 Filmdateien vorliegen müssen, damit es ein “gewerbliches Ausmaß” ist, erklärt Rechtsanwalt Michael Plüschke aus Berlin.

[3sat.neues – Sonntags, 16.30 Uhr © 3sat]

quelle : youtube von AntiAbzockTV

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Die C-S-R Rechtsanwalts mahnt für die Gedast GmbH wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen ab

Die C-S-R Rechtsanwalts mahnt für die Gedast GmbH wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen ab
wegen: Urheberrechtsverletzung in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken
Rechteinhaber: Gedast GmbH, Rauentalstraße 22/1, 76437 Rastatt
Rechtsvertreter: C-S-R Rechtsanwaltskanzlei, Am Hardtwald 9, 76275 Ettlingen
Die Firma Gedast GmbH lässt durch die C-S-R Rechtsanwaltskanzlei wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen an Filmen Abmahnungen aussprechen. Hintergrund ist die Behauptung es wäre in einem Netzwerk ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerke der Purzel Video GmbH unberechtigt heruntergeladen bzw. zum upload angeboten worden. Die Gedast GmbH tritt dabei als Nutzungsberechtigte an den Filmen auf.

Um an die Echt-Daten der Abgemahnten zu gelangen werden die IP-Nummern mittels Einloggen in Filesharing-Programme durch eine Antipiracy-Software ermittelt und durch die Feststellung von Hashwert (Dateikennung) und dem GUID (Global Unique Identifier) beweissicher dokumentiert. Bei der nachfolgenden Recherche über den jeweiligen Provider oder mittels Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft werden anhand der IP-Nummern die Anschlussinhaber der Telefonanschlüsse über die die Rechtsverletzungen erfolgten recherchiert.

Abgemahnt werden zum Beispiel folgende pornografischen Werke:

Zensiert von mir, die titel sind ja nicht jugendfrei 😉

Unter Berufung auf ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte nach urhG§§ 15ff. UrhG wird nach
urhG§ 97 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz geltend gemacht. Die Rechtsanwaltsgebühren werden dabei auf Grundlage eines Streitwerts von EUR 30.000,– mit EUR 1.005,20 ermittelt. Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung und grundsätzlich die Zahlung einer pauschalen Summe in Höhe von regelmäßig EUR 650,– (je Datei) verlangt und für den Fall, dass nicht innerhalb der gesetzten frist gezahlt wird damit gedroht: “Nach fruchtlosem Ablauf der Frist, …, werden wir jedoch die volle Anwaltsgebühr – je nach dem Einzelfall – noch höhere Gebühren und einen höheren Schadenersatz geltend machen”.

Im Einzelfall empfiehlt sich eine anwaltliche Begleitung im Strafverfahren, da der Tausch der besagten Filme regelmäßig nicht nur eine Urheberrechtsverletzung, sondern auch den Tatbestand des § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften) verwirklicht. Zudem sollte eine juristische Überprüfung der zivilrechtlichen Forderung und ein Entgegentreten, insbesondere hinsichtlich der geforderten Höhe des Schadenersatzes geprüft werden.
Unser Rat:

* in Einzelfall überprüfen lassen ob die behauptete Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob insbesondere die geltend gemachten Ansprüche rechtwirksam durchgesetzt werden können.
* keinesfalls die angefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen ohne zuvor fachkundigen Rat eingeholt zu haben. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits sollte regelmäßig eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung (ohne die Übernahme der Verpflichtung die Rechtsanwaltskosten zu übernahmen, den Streitwert festzulegen und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, unter der auflösenden Bedingung eines anders lautenden gerichtlichen Entscheidung, ect.) abgegeben werden.
* nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die später gegen Sie verwendet werden können;
* lassen Sie sich fachkundig beraten. Nehmen Sie Kontakt mit einem Spezialisten auf. Foren bieten hilfreiche Tipps und erste Hinweise, jedoch sind dort auch veraltete Informationen, Mutmaßungen und Halbwahrheiten zu finden. Insbesondere raten wir davon ab eine ungeprüfte modifizierte Unterlassungserklärung für den eigenen Fall zu nutzen;
* eine kompetente Behandlung Ihres Falles sollte mit folgender Zielsetzung erfolgen:
– Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mit weiteren Kosten (Schadensbegrenzung);
– Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühren und des ggf. zu zahlenden Schadenersatzes (Schadensminderung);
– schriftliche Bestätigung des Gegnervertreters das mit Zahlung des (reduzierten) Vergleichsbetrages alle Ansprüche des abmahnenden Rechteinhabers erfüllt sind (Schadensvorbeugung).

quelle : justlaw.de, Hier klicken um den Vollen Artikel zu lesen.

Wer abgemahnt wurde bekommt auch hier nette Hilfe

Auch ist es bekannt, das einiger der Abgemahnten keiner Schuld bewusst sind, oder wissen das sie illegal was heruntergeladen haben, wie im text geschrieben, wendet euch an einen Anwalt der sich auf so etwas spezialisiert hat.

Gruss

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