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fabriken.de: „Abzocker“ dürfen „vermeintlich unberechtigte Forderungen“ geltend machen

Am Landgericht Düsseldorf konnten die Abofallen-Betreiber um das Unternehmen Connects 2 Content einen Punktsieg gegen die Verbraucherzentrale Berlin erringen (Az. 38 O 34/09 vom 28. August 2009). Die Verbraucherschützer scheiterten erstinstanzlich mit einer Unterlassungsklage.

Die Connects 2 Content GmbH hatte bis Februar 2009 gegen Registrierung kostenlosen Zugang unter anderem zur ihrer Website fabriken.de gewährt. Mit einem Newsletter hatte sie die Nutzer dann darüber informiert, dass mit Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedinungen ab sofort ein Jahresentgelt von 84 Euro für den Abruf des Angebots fällig werden würde.

Dieses Gebaren hatte die Verbraucherzentrale zunächst erfolglos abgemahnt, sodann Klage am LG Düsseldorf eingereicht. Das Vorgehen sei wettbewerbswidrig, da die AGB-Klauseln, die eine Umstellung auf eine Kostenpflicht vorsehen, unwirksam seien. Das systematische Geltendmachen der resultierenden Forderung gegenüber Verbrauchern sei unzulässig.

Zur Überraschung der Verbraucherzentrale sah dies das Landgericht anders. Es sei „nicht zu erkennen, dass objektiv oder subjektiv die Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit oder eine Zwangslage der Verbraucher ausgenutzt wird, wenn ihnen eine Rechnung geschickt wird, in der eine vermeintlich unberechtigte Forderung geltend gemacht wird“, erklärte der Richter in seiner schriftlichen Begründung. Daher sei das Verschicken der Rechnungen nicht unlauter. Ob die von der Connects 2 Content geltend gemachten Forderungen berechtigt sind, hat das Gericht in diesem Zusammenhang nicht entschieden.

quelle: heise.de, Hier klicken um den vollen Artikel zu lesen.

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