Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (Urteil vom 10. Februar 2011, Az.: I ZR 164/09).
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen, die sich zu diesem Thema bereits im Jahr 2003 mit der örtlichen Krankenkasse vor Gericht traf. Damals hatte sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, keine Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Bei einem Verstoß drohte eine Strafe von 5000 Euro – pro Anruf. Als sich im September 2008 zwei Verbraucher über Werbeanrufe der Versicherung beschwerten, forderte die Verbraucherzentrale daraufhin die Zahlung von 10.000 Euro. Die betroffenen Verbraucher waren durch Mitarbeiter eines Call-Centers angerufen worden, das von der Versicherung beauftragt worden war.
Quelle : heise.de
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