Sämtlichen Urteilen liegt die folgende, auffällige Gemeinsamkeit zu Grunde, nämlich dass sich alle Urteile mit den Webseiten selbst befassen, aber niemals mit dem Weg, welcher in die Abofalle führt.
Quelle: Antiabzockenet.blogspot.com / Zum Artikel
Sämtlichen Urteilen liegt die folgende, auffällige Gemeinsamkeit zu Grunde, nämlich dass sich alle Urteile mit den Webseiten selbst befassen, aber niemals mit dem Weg, welcher in die Abofalle führt.
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Die Wirkung hielt nicht lange an, nachdem gewisse Abzocker aus dem Werbeparadies Google vertrieben wurden. Es ist für die Betreiber von Abo- und Kostenfallen nun zwar nicht mehr so einfach, ihre Portale bei Google zu bewerben. Offensichtlich gibt es aber einen einfachen Trick, um wieder zur gewohnten Tagesordnung zurückkehren zu können. Dazu weicht man jetzt einfach auf andere, gut besuchte, Portale aus.
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Die Frage könnte man sich stellen, wenn man den neuesten Artikel betrachet, den Frank Drescher auf seinem Firmenblog opmmedia.wordpress.com am 27.06.2011 veröffentlicht hat. Unter der Überschrift Wenn der Vater für die Tochter… kann man den Telefonmitschnitt eines verärgerten Vaters hören, der sich als Rechtsanwalt zu erkennen gibt und die Rechnung seiner Tochter storniert haben möchte.
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Der medienwirksame Zugriff der Ermittlungsbehörden im Fall von kino.to mag zwar ein richtiger und vor allem wichtiger Schritt gegen Online-Kriminelle sein. Aber er hat nicht nur für Zustimmung gesorgt. Es gibt auch kritische Stimmen, weil sich die Staatsanwaltschaften in anderen Bereichen wie beispielsweise der Abzocke im Internet sehr schwer tun.
Quelle: Bayernpartei.de / Zum Artikel
Via: Antiabzockenet.blogspot.com / Zum Artikel
via 2: abzocknews.de
Um es gleich vorwegzunehmen: nein, die Abofallen selbst sind nichts Neues. Neu sind die Wege, mit denen die Opfer angelockt werden sollen. Außerdem wird zum Teil auch mit neuen Domains und Firmennamen, sowie bisher unbekannter Strohmänner agiert. Die Werbemöglichkeiten wurden durch Google stark eingeschränkt, so dass eine Orientierung auf andere Werbewege zwangsläufig erfolgen musste.
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Das Landgericht Berlin hat die Betreiber der Seiten drive2u.de und live2gether.de wegen unzureichender Preisinformationen verurteilt (Urteil vom 8. Februar 2011, Az. 15 O 268/10, nicht rechtskräftig). Mit diesem Urteil gab das Landgericht Berlin einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Firma OPM Media GmbH statt.
Quelle: Verbraucherrechtliches.de / Zum Artikel
Nachdem Frank Drescher mit seiner Firma OPM Media GmbH im Juni 2010 einen Prozeß verloren hat, liessen sich anscheinend nicht mehr genug Opfer einschüchtern. Die Forderung zur Zahlung für so bekannte Abzockportale wie beispielsweise mitfahrzentrale-24.de sind nach Ansicht des AG Alzey (23 C 2/10) arglistig. Fast unbemerkt wurde vor wenigen Tagen das Impressum mitfahrzentrale-24.de geändert.
Quelle: Antiabzockenet.blogspot.com / Zum Artikel