Schlagwort-Archive: Sozial

Frau über Facebook in Falle gelockt und getötet

Eine junge Frau aus Australien wurde offenbar über das soziale Netzwerk Facebook in eine Falle gelockt und anschließend getötet. Australische Medien berichten von einer Mordanklage gegen einen 20-jährigen Mann.

Unter einem falschen Namen soll er sich bei Facebook angemeldet haben, um sich mit der 18-jährigen Nona B. anzufreunden. Später verabredete er sich mit ihr und lockte die junge Frau am vergangenen Mittwoch in ein Naturschutzgebiet im Südwesten von Sydney. Am Freitag fand man dann nur noch ihre Leiche.

quelle : winfuture.de

Es gilt nach wie vor, niemanden seine Daten auszuhaendigen, und wenn man sich schon trifft immer an einem gut besuchten Ort und einen Freund / Freundin mit nehmen.
Den man weiss nie wer wirklich hinter dem Namen oder dem Pseudonym steckt.

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EU-Agentur warnt vor Nutzung sozialer Netzwerke

Die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) warnt in einem aktuellen Bericht vor der Nutzung von Social Networks. Vor allem die mobile Nutzung bereitet der Agentur Sorgen.

Zahlreiche Gefahren warten auf die Nutzer der sozialen Netzwerke, darunter Identitätsdiebstahl, Verbreitung von Malware und Rufschädigung. Die ENISA hat aber auch gleich die passenden Ratschläge veröffentlicht, die man sich zu Herzen nehmen sollte, wenn man die Risiken beim Umgang mit Social Networks minimieren will.

Demnach sollte man grundsätzlichen einen Spitznamen verwenden, in der Hoffnung, dass die Freunde diesen kennen und entsprechend reagieren. Zudem sollte man bei den Social Networks niemals angemeldet bleiben, sondern immer den Logout-Button benutzen. Auch das Speichern der Passwörter wird nicht empfohlen.

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Regelleistungen nach SGB II (“Hartz IV- Gesetz”) nicht verfassungsgemäß

Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –

Pressemitteilung Nr. 5/2010 vom 9. Februar 2010

Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –

I. Sachverhalt

1. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV-Gesetz“) führte mit Wirkung vom 1.
Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige
Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
in Form einer einheitlichen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für
Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen zusammen. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige
Arbeitslosengeld II und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen, insbesondere Kinder vor
Vollendung des 15. Lebensjahres, Sozialgeld. Diese Leistungen setzen
sich im Wesentlichen aus der in den §§ 20 und 28 SGB II bestimmten
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen für
Unterkunft und Heizung zusammen. Sie werden nur gewährt, wenn
ausreichende eigene Mittel, insbesondere Einkommen oder Vermögen, nicht
vorhanden sind. Die Regelleistung für Alleinstehende legte das SGB II
zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die alten Länder einschließlich
Berlin (Ost) auf 345 Euro fest. Die Regelleistung für die übrigen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile
davon. Danach ergaben sich zum 1. Januar 2005 für Ehegatten,
Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ein Betrag von
gerundet 311 Euro (90%), für Kinder bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres ein Betrag von 207 Euro (60%) und für Kinder ab Beginn des
15. Lebensjahres ein Betrag von 276 Euro (80%).

Im Vergleich zu den Regelungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) wird die Regelleistung nach dem SGB II weitgehend pauschaliert;
eine Erhöhung für den Alltagsbedarf ist ausgeschlossen. Einmalige
Beihilfen werden nur noch in Ausnahmefällen für einen besonderen Bedarf
gewährt. Zur Deckung unregelmäßig wiederkehrenden Bedarfs ist die
Regelleistung erhöht worden, damit Leistungsempfänger entsprechende
Mittel ansparen können.

……

……

6. Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von
207 Euro genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von
der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet
ist. Darüber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren
Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche
Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im
Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen
Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung
auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 %
gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer
freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung.
Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher,
Schulhefte, Taschenrechner etc. unberücksichtigt, die zum existentiellen
Bedarf eines Kindes gehören. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht
hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt
eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und größeren
Kindern.

7. Diese Verfassungsverstöße sind weder durch die Auswertung der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des
regelsatzrelevanten Verbrauchs zum 1. Januar 2007 noch durch die Mitte
2009 in Kraft getretenen §§ 74 und 24a SGB II beseitigt worden.

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studiVZ: 29-Jährige wurde wegen Stalking verurteilt

Um ihren Ex-Freund und dessen Freundin über das Soziale Netzwerk studiVZ ausspionieren zu können, hat eine 29-Jährige ein offenes WLAN-Netzwerk ihres Nachbarn verwendet. Die aus Hamburg stammende Frau wurde nun verurteilt.

Identitätstäuschung, Nachstellung und Verleumdung in Internetforen sind keine Kavaliersdelikte, sagte Kai Thomas Breas, Sprecher der Staatsanwaltschaft Stade. In diesem Fall hat sich die 29-jährige Frau drei Scheinidentitäten auf studiVZ zugelegt. Anschließend nahm die Frau Kontakt mit der neuen Freundin ihres ehemaligen Lebensgefährten und mit ihrem Ex-Freund selbst über das Soziale Netzwerk auf.

Unter einer falschen weiblichen Identität erschlich sie sich sodann das Vertrauen der neuen Lebensgefährtin ihres Ex-Freundes. Die dabei erlangten Informationen nutzte sie unter Verwendung einer männlichen Scheinidentität und versuchte die neue Freundin schlecht zu machen. Letztlich konnte die 29-Jährige ihren Ex-Freund sogar davon überzeugen, dass seine Lebensgefährtin kürzlich sein Auto beschmiert haben soll.

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Studie: ‘123456’ ist das meistgenutzte Passwort

Die Sicherheitsexperten aus dem Hause Imperva hatten die Möglichkeit, einen Datensatz mit 32 Millionen Passwörtern auszuwerten. Daraus entstand eine Studie über die schlechtesten Angewohnheiten bei User-Passwörtern.

Die Daten stammen von einem Sicherheitsproblem bei RockYou, einem Anbieter sozialer Anwendungen und gelangten im Dezember 2009 ins Internet. Laut dem Chief Technical Officer von Imperva, Amichai Shulman, ist es das erste Mal, dass so viele real genutzte Passwörter untersucht werden konnten, berichtet ‘TGDaily’.

Die beliebtesten Passwörter:

* 123456
* 12345
* 123456789
* Password
* iloveyou
* princess
* rockyou
* 1234567
* 12345678
* abc123

Das Ergebnis ist erschreckend, überrascht aber wenig. Viele Anwender benutzen so einfache Passwörter, dass sie von Hackern leicht erraten werden können. Laut Shulman ist es mit heutigen Mitteln problemlos möglich, alle 17 Minuten Zugriff auf 1.000 Nutzerkonten zu erhalten, geht man von den Passwörtern im Datensatz aus.

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