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Gawker-Einbruch: Beliebtestes Passwort ist 123456

Die Sicherheitsexperten von Duo Security haben die gestohlenen Nutzerdaten des US-Blogbetreibers Gawker analysiert und dabei auch etwa 400.000 der ungefähr 1,3 Millionen DES-verschlüsselten Passwörter geknackt. Dabei kam heraus, dass 123456 auch hier das am häufigsten gewählte Passwort ist. Es wurde über 2500 Mal eingesetzt. Kurz darauf folgt password, dass fast 2200 Anwender als Passwort wählten. Für 12345678 haben sich immerhin über 1200 Anwender entschieden. Darauf folgen qwerty, abc123, 12345, monkey, 111111, consumer, letmein und 1234. Hierzulande sind einfache Passwörter ebenfalls beliebt: Nach dem Datenbankdiebstahl beim deutschsprachigen Flirtportal Flirtlife.de im Jahr 2006 kam heraus, dass auch hier 123456 das meistgenutzte Passwort war.

Quelle : heise.de

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Studie: ‘123456’ ist das meistgenutzte Passwort

Die Sicherheitsexperten aus dem Hause Imperva hatten die Möglichkeit, einen Datensatz mit 32 Millionen Passwörtern auszuwerten. Daraus entstand eine Studie über die schlechtesten Angewohnheiten bei User-Passwörtern.

Die Daten stammen von einem Sicherheitsproblem bei RockYou, einem Anbieter sozialer Anwendungen und gelangten im Dezember 2009 ins Internet. Laut dem Chief Technical Officer von Imperva, Amichai Shulman, ist es das erste Mal, dass so viele real genutzte Passwörter untersucht werden konnten, berichtet ‘TGDaily’.

Die beliebtesten Passwörter:

* 123456
* 12345
* 123456789
* Password
* iloveyou
* princess
* rockyou
* 1234567
* 12345678
* abc123

Das Ergebnis ist erschreckend, überrascht aber wenig. Viele Anwender benutzen so einfache Passwörter, dass sie von Hackern leicht erraten werden können. Laut Shulman ist es mit heutigen Mitteln problemlos möglich, alle 17 Minuten Zugriff auf 1.000 Nutzerkonten zu erhalten, geht man von den Passwörtern im Datensatz aus.

quelle : winfuture.de, Hier klicken um den Artikel zu lesen.

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Dreiste Abzocke: Nepp mit falschem Avira-Download

Mit einer fingierten E-Mail versucht die Webseite mix-download.com unbedarfte Anwender zum Download der eigentlich kostenfreien Avira Sicherheitssoftware zu bewegen. Zusammen mit der Registrierung schließen die Opfer einen mindestens zwei Jahre laufenden Abo-Vertrag zu einem Preis von acht Euro pro Monat ab.

Der Text der E-Mail lautet:

“Achtung – Wichtige Virenwarnung: Nach Berichten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist derzeit ein besonders gefährlicher Virus/Trojaner im Umlauf.

Ihr PC ist ungeschützt und damit potentiell gefährdet. Bitte laden Sie unbedingt in Ihrem eigenen Interesse einen aktuellen Virenscanner herunter.

Die aktuellste Version erhalten Sie direkt hier:
http://www.sicher-loaden.info/

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Virenwarndienst”

Eine whois-Abfrage der besagten Adresse fördert als Betreiber einen Herrn Heiko Fenske von der NOM New Online Media Ltd. in Großbritannien zu Tage. Die Firma betreibt unter anderem die ebenfalls berüchtigte Abzockseite Online-Fahrpruefung.com.

quelle : chip.de, Hier klicken um den vollen Artikel zu lesen.

gefunden : abzocknews.de

Die Seite http://www.sicher-loaden.info/ wurde nun auch unserem “Malware_dialerdomains” zu finden unter : Produkte aus dem Hause vampirboard

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Anfechtung wegen Täuschung bei Adressbuch-betrug auch bei eigener Mitschuld noch möglich

LG Fulda, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 1 S 177/08
§§ 142, 123, 124 BGB

Das LG Fulda hat entschieden, dass bei einem so genannten Adressbuchschwindel auch dann eine Anfechtung wegen Täuschung möglich ist, wenn der “Angeschwindelte” selbst mitverantwortlich für seinen Reinfall ist. Nach Angaben des Beklagten, der zur Zahlung einer Jahresgebühr von ca. 1.500,00 EUR für einen Anzeigenvertrag aufgefordert worden war, habe ein Mitarbeiter der Klägerin ihn angerufen und ihm vorgegaukelt, es würde sich um eine Anzeige im Gemeindeblatt für 210,00 EUR handeln. Ein Vertreter der Klägerin, der den Beklagten persönlich aufsuchte, habe dasselbe behauptet. Inhaltlich wurde jedoch ein Vertrag für eine Anzeige in einer anderen, überregional erscheinenden Broschüre abgeschlossen, an der der Beklagte in dieser Form kein Interesse hatte und die zudem einen vielfach höheren Preis als angenommen verursachte. Das mit “Widerspruch” betitelte Schreiben des Beklagten akzeptierte das Gericht als Anfechtung. Zwar bestritt die Klägerin die angeblich telefonisch und vor Ort gemachten Aussagen der Mitarbeiter. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass ein einfaches Bestreiten nicht ausreichend war und seitens der Klägerin nähere Angaben zur Sachverhaltsaufklärung hätten getätigt werden müssen. Aus diesem Grund ging das Gericht von einer Täuschung aus. Die Sorglosigkeit der Beklagten selbst, die den Hinweis auf der Vertragsurkunde, dass die Broschüre nicht in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen oder Behörden herausgegeben werde, nicht beachtet habe, hebe das Anfechtungsrecht wegen Täuschung nicht auf. Die Usächlichkeit der arglisitigen Täuschung für eine Entscheidung werde nicht negiert, wenn die andere Partei die Täuschung erleichtere.

quelle: damm-legal.de, Hier klicken um den vollen Artikel zu lesen.

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