Schlagwort-Archive: Gericht

GlobalFX kommt vor Gericht. ( Video Kommentar von Gerrit22041992 )

Ergaenzung zu : “Augsburg: Geldstrafe für dubiosen Verbraucherschützer

So wie es aussieht haben die Staatsanwälte langsam begriffen das viel Abzocke herrscht. So auch in diesem Fall. Der 22 jährige und die26 jährige sollen 2700 Euro Strafe zahlen.

quelle : youtube.com von Gerrit22041992

Der damalige ZDF Report von WISO :

n dem Fernsehbeitrag vom 11. Mai 2009 berichtet der WISO-Detektiv über den Heimarbeitsschwindel der Global-FX und der Geschäftsführerin Marta Barabach.

Im Februar wurde der Frau Barabach für die Masche mit der Heimarbeitsabzocke auch schon das schwarze Schaf des Monats verliehen ..

Hierbei gibt es auch noch eine Verbindung zu den angeblichen Verbraucherschutzseiten des Marco B. ..

Nun wurde das Spielchen noch ein Stückchen weiter getrieben. Seit einigen Tagen geistern zahlreiche falsche “Verbraucherschutz-Seiten” durchs Internet, die zwei Ziele haben:

Die wirklichen Verbraucherschützer zu
diskreditieren und gleichzeitig Werbung für
rechtlich sehr zweifelhafte Webseiten zu machen.

quelle : youtube.com von SaschaNRW

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NDR Markt – Abzocke am Telefon: TRC Telemedia / Allinkasso ( Video )

Geschäftemacherei mit heiklen Nummern ..

Die Methode: der sogenannte Ping-Anruf. Bei einem Ping-Anruf will der Anrufer gar keine Verbindung zum Angerufenen haben. Es reicht ihm, dass seine Nummer im Display des Angerufenen erscheint, damit der bei ihm zurückruft. Früher sind auf diese Weise sehr viele Menschen dazu animierit worden, teure 0137- oder 0900-Nummern anzurfen. Diese Masche gilt inzwischen in Deutschland als “Rufnummernmissbrauch” und ist ein Verstoß gegen das Telekommunikationsrecht, der von der Bundesnetzagentur entsprechend verfolgt wird. Betroffene können sich bei der Bundesnetzagentur beschweren. Diese kann den Anbietern die Nummer entziehen und ein Verfahren einleiten.

Die neue Masche: Ping-Anrufe mit regulären Festnetz- oder auch Mobilfunknummern:

Doch inzwischen gibt es viele Fall-Schilderungen, bei denen die angezeigte Nummer des “Anrufs in Abwesenheit” unverdächtig ist, weil es sich um eine ganz normale Festnetz- oder Mobilfunknummer handelt. Dort kostet der Anruf nur so viel, wie es laut gewähltem Tarif des Netzbetreibers kosten soll. Wer eine entsprechende Flatrate hat, darf sogar darauf vertrauen, dass das Anwählen der Nummer keine weiteren Kosten nach sich zieht. Trotzdem gibt es Firmen, die durch das Verschicken entsprechender Rechnungen und Mahnungen behaupten, durch den Anruf sei eine Dienstleistung bestellt worden, für die sie eine Vergütung verlangen. Sie schicken in kurzer Folge Mahnungen mit immer höheren Beträgen und verleihen ihren Forderungen Nachdruck, indem sie mit Geldeintreibern, Rechtsanwälten und gerichtlichem Mahnverfahren drohen. Die Adresse zur Rufnummer finden solche Firmen über Internet-Telefonbücher oder über Telefon-CD-Roms mit der sogenannten Rückwärtssuche mühelos heraus.

Verhaltenstipps für Betroffene:

Was können Verbraucher tun, wenn beispielsweise eine Rechnung für Telefonsex kommt, der niemals stattfand? Entspannt zurücklehnen und gegebenenfalls dem Absender per Einschreibebrief widersprechen. Vor Gericht müsste der Absender beweisen, dass der Telefonsex bestellt worden ist und stattgefunden hat, und das dürfte ihm schwer fallen. Auch eine Anzeige wegen Betrugsverdachts kann unter Umständen sinnvoll sein – doch um den Betrugsverdacht zu erhärten, wird es etwas komplizierter: Um den Ping-Anruf zu dokumentieren, müsste man tatsächlich das Telefon, das den fraglichen “Anruf in Abwesenheit” mit Uhrzeit und Datum in der Anrufliste vermerkt hat, der Polizei als Beweismittel vorlegen. Wer eine solche Anzeige erwägt, sollte daher die Anrufliste nicht löschen.

[Markt – Montags, 20.15 Uhr © NDR]

Quelle : youtube.com von AntiAbzockTV

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ZDF Volle Kanne – Dreiste Betrügerei am Telefon ( Video )

Betrug mit Hotlines und untergeschobene Verträge am Telefon: Immer wieder dient das Telefon dubiosen Unternehmen dazu, arglosen Menschen das Geld aus der Tasche zu ziehen.

“Laut Gesetz müssen die Kunden von Sonderhotlines darüber informiert werden, wie hoch die Kosten sind”. Danach müsse es noch die Möglichkeit geben, aufzulegen, um nicht in die Kostenfalle zu tappen. “Es ist rechtlich nicht erlaubt, eine Festnetznummer anzugeben und dann auf eine Hotline zu lotsen. Das geht natürlich nicht!”. Sollten Sie eine Rechnung für eine Leistung erhalten, die Sie nicht in Anspruch genommen haben, sollten Sie die Nerven bewahren: Zahlen Sie nicht! Die Firmen setzen darauf, Ihnen Angst einzujagen, mit der Hoffnung, dass Sie einfach bezahlen. “Wenn kein Vertrag über die Dienstleistung zustande gekommen ist, muss man überhaupt nicht reagieren”, erklärt Rechtsanwalt Ronny Jahn von der Verbraucherzentrale Berlin.

Das Widerrufsrecht komme nur bei bestehenden Verträgen in Betracht und die Frist sei nur maßgeblich, wenn man schriftlich über das Widerrufsrecht informiert wurde. “Will man jedoch auf Nummer sicher gehen, so sollte man den Widerspruch erklären.”

Auch wenn die meisten Firmen es nicht soweit kommen lassen, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu verschicken – sollten Sie Post vom Gericht bekommen, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen widersprechen. Dann ist das Unternehmen gezwungen, ihre Ansprüche im Rahmen einer Klage zu begründen. Diese Begründung ist aber meist unmöglich, denn hinter den Forderungen steckt in der Regel nur die betrügerische Absicht der Firmen, Geld zu machen.

[Volle Kanne – Montags – Freitags, 09.05 Uhr © ZDF]

quelle : youtube.com von AntiAbzockTV

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StA Flensburg: Rückgewinnungs-hilfeverfahren gegen Betreiber der Abofalle tricky.at

Die Staatsanwaltschaft Flensburg sucht im Rahmen eines Rückgewinnungshilfeverfahrens wegen Betruges gegen den Betreiber der Abofalle tricky.at, Tim Owesen aus Harrislee bei Flensburg, Opfer, die auf unberechtigte Forderungen bezahlt haben. Die Behörde veröffentlichte am 29.07.2009 im elektronischen Bundesanzeiger folgende Meldung:

“In einem unter dem Az.: 103 Js 4904/06 bei der Staatsanwaltschaft Flensburg geführten Ermittlungsverfahren wegen Betrugs hat der Beschuldigte Tim Owesen, geb. am 23.12.1985 als Geschäftsführer der Firma „Mobile Premium Credits“ die Webseite www.tricky.at betrieben.

Auf dieser Seite wurde mit einer Sonderaktion geworben, die eine Umfrage und Anmeldung bei www.tricky.at beinhaltet. Für die Einrichtung dieses Accounts waren einmalig 120,- € zu zahlen.

Als Gegenleistung sollte der Einzahler einen MP3-Player, sowie Zugriff auf eine Liste von Gutscheinen über mindestens 200,- € erhalten.

Tatsächlich erhielten die Geschädigten diese Leistungen nicht.

Die Staatsanwaltschaft Flensburg führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden 35.480,05 €, die zwischenzeitlich auf einem Konto des Finanzverwaltungsamtes Schleswig-Holstein hinterlegt sind, gesichert.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Für die Geltendmachung ihrer Ansprüche sind die Geschädigten ausschließlich selbst zuständig.

Die von der StA zugunsten Verletzter gesicherten Vermögenswerte wirken nicht unmittelbar für und gegen Geschädigte.

Sofern sie auf die von Staatswegen gesicherten Vermögenswerte zugreifen wollen, müssten Sie Ihrerseits entsprechende Titel (Urteil, dinglicher Arrest usw.) einholen, um entsprechende Pfändungsmaßnahmen ergreifen zu können.

Nach Vollstreckung bedarf es gem. §§ 111 g, h StPO der Zulassung durch einen gerichtlichen Beschluss.

Ich rege an, dass Sie zwecks Einleitung der erforderlichen Schritte einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin beauftragen.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass von hier aus keine weiteren Auskünfte über die von Ihnen zu ergreifenden Maßnahmen gegeben werden können.”

Quelle: kanzlei-richter.com.de, Hier klicken um den vollen Artikel zu lesen.

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Mehrfachabmahnungen sind bei reinem Gebühreninteresse Rechtsmissbrauch

Abmahnungen unter Ebay-Profisellern sind keine Seltenheit. Steht nicht das Wettbewerbsinteresse sondern das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund, handelt ein Abmahnender jedoch rechtswidrig, so das Oberlandesgericht Hamm.

……………

Die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm schlossen sich dieser Auffassung an. Sie entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung des Verfahrens zusteht (Aktenzeichen 4 U 23/09). Zur Begründung führen sie aus, dass die Klägerin die Wettbewerbsverstöße in rechtsmissbräuchlicher Weise abgemahnt habe: Innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums habe sie fast 100 Anbieter angeschrieben und abgemahnt.

quelle : zdnet.de, Hier klicken um den vollen Artikel zu lesen.

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Abofallen-Betreiber zu Haftstrafen verurteilt

Erstmalig hat ein deutsches Gericht Abofallen-Betreiber strafrechtlich belangt. Am heutigen Montag Nachmittag verurteilte das Landgericht Göttingen eine Gruppe von Abzockern wegen vollendeten gewerbsmäßigen Betrugs zu Freiheitsstrafen auf Bewährung. Die drei Jurastudenten hatten im Jahre 2007 unter der Domain fabrik-einkauf.com ihre Abofalle ins Leben gerufen. Per Spam bewarben sie die Seite sowie ein angebliches Gewinnspiel.

Quelle: Heise.de, Hier klicken um den vollen Artikel zu lesen.

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Urteil: Online-Versteigerung von Sex ist sittenwidrig

Die Online-Auktionsplattform Lovebuy.de ist mit dem Versuch gescheitert, die Mitgliedsgebühren eines Nutzers einzuklagen, der diese nicht – wie bei der Anmeldung gefordert – zahlen wollte.

Das Amtsgericht Wuppertal wies die Klage des Betreibers gegen den User zurück. Der Grund: Der Gegenstand der Geschäftsbeziehung ist sittenwidrig, womit der Vertrag trotz der ausdrücklichen Anmeldung des Nutzers bei dem Dienst nichtig ist.

Immerhin bestehe das Kerngeschäft der Plattform darin, die Leistungen von Prosituierten zu versteigern. “Die von ihr (der Betreiberfirma VMA Management) selbst vorgelegten Screenshots lassen keinen Zweifel daran, welcher Art die zur Auktion gebrachte weibliche Begleitung ist”, heißt es in dem Urteil (31 C 230/09).

Dass in der Versteigerung von Sexdiensten der Schwerpunkt der Plattform liegt, ändere sich auch nicht durch die zusätzlich angebotenen Erotikartikel. VMA Management könne daher weder Mitgliedsbeiträge bei zahlungsunwilligen Usern eintreiben, noch Mahngebühren oder Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen.

quelle : winfuture.de, Hier klicken um den Artikel anzusehen.

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Spickmich-Lehrerin zieht vors Verfassungsgericht

Eine Deutschlehrerin ist von Schülern auf dem Online-Bewertungsportal spickmich.de schlecht bewertet worden. Die Frau aus Nordrhein-Westfalen scheiterte mit Klagen gegen die Benotung im Internet bisher in allen Instanzen. Nun will sie in Karlsruhe erreichen, dass ihre Daten gelöscht werden.

Der Rechtsstreit zwischen einer Lehrerin und dem Lehrer-Bewertungsportal spickmich.de soll höchstrichterlich geklärt werden. Der Anwalt der Klägerin, Peter Scholten, kündigte im Magazin „Focus“ an, nach der Niederlage vor dem Bundesgerichtshof das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

quelle : welt.de, hier klicken um den vollen Artikel zu lesen.

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Vorratsdatenspeicherung: Hohe Gefahr des Missbrauchs

Sachverständige schätzen die Gefahr des Missbrauchs der von Providern verdachtsunabhängig auf Vorrat zu speichernden Telekommunikations-Verbindungsdaten als hoch ein. So sind sich alle neun vom Bundesverfassungsgericht im Hauptverfahren gegen die flächendeckende Protokollierung von Nutzerspuren befragten Experten und Verbände einig, dass ein ungerechtfertigter Zugriff auf die sechs Monate aufzubewahrenden Verbindungs- und Standortdaten nicht zu verhindern ist. Selbst das Bundesjustizministerium räumt in seiner Stellungnahme (PDF-Datei) ein, dass eine “vollständige Verhinderung” einer Zweckentfremdung der Datenhalden nicht möglich sei. Ein missbräuchlicher Zugriff an sich Berechtigter könne allenfalls durch Protokollierungen erkennbar und somit für die Zukunft erschwert werden.

Auch der Branchenverband Bitkom beklagt (PDF-Datei) einen nicht optimalen Schutz vor missbräuchlichen Abfragen der sogenannten Verkehrsdaten. Die verpflichteten Telekommunikations-Anbieter müssten ausführliche Sicherheitskonzepte vorlegen. Zudem erfolge bei ihnen regelmäßig eine “technische und organisatorische Trennung der Datenbanken sowie der zuständigen Fachabteilungen”. Die eingesetzte Systemarchitektur sehe für die interne und externe Kommunikation den Einsatz von Verschlüsselungstechnologien vor. Allerdings sei es in der Praxis oftmals kaum möglich, die Berechtigung eines Auskunftsersuchens der Sicherheitsbehörden “abschließend zu prüfen”. Dies läge auch daran, dass die “Bedarfsträgern” unterschiedliche Formulare verwendeten. Verbesserungen könnte der Lobbyvereinigung zufolge der Einsatz elektronischer Signaturen bringen.

…..

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, der die “Massenbeschwerde” in Karlsruhe gegen die umfassende Aufzeichnung der Nutzerspuren initiiert hat, rief im Rahmen der Veröffentlichung der Expertenmeinungen alle Bürger noch einmal zur Teilnahme an der für den 12. September geplanten Großdemonstration in Berlin gegen den Überwachungswahn auf. Die Kundgebung unter dem Motto “Freiheit statt Angst” finde dieses Jahr zwei Wochen vor der Bundestagswahl statt. Es sei wichtig, ein Signal gegen die von Schwarz-Rot beschlossenen Sicherheitsgesetze abzugeben.

quelle: heise.de, Hier klicken um den vollen Artikel zu lesen.

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Content Services Limited (opendownload.de) kassiert Gegenschlag

Die Betreiberin der Abofalle opendownload.de, die von Alexander Varin vertretene Content Service Limited, Mundenheimer Str. 70 in 68219 Mannheim, musste nun vor dem Amtsgericht Mannheim eine weitere Niederlage auf ganzer Linie einstecken.

Ein Internetnutzer aus Issum war über einen AdWords Link auf eine Seite gelotst worden, die nach Behauptung der Content Services Limited zum Portal opendownload.de gehörte. Dort hatte er seine Daten eingegeben und – von Kostenhinweis bzw. Widerrufsrechtsverzicht war nichts zu sehen – hatte sich nach Erhalt der Daten per E-Mail auch eingeloggt. Kurze Zeit später erhielt er eine Rechnung, wonach er für einen 12-Monatszugang für www.opendwonload.de EUR 96,00 zahlen solle. Die Kanzlei Richter Berlin hatte den Internetnutzer vertreten und die Forderung zurückgewiesen und die Content Services Limited zugleich unter Fristsetzung zur Aufgabe der Berühmung hinsichtlich der Zahlungsforderung aufgefordert. Dennoch hatte die Content Services Limited die Forderungssache an den für derartige Inkassodienste einschlägig bekannten Rechtsanwalt Olaf Tank aus Osnabrück abgegeben. Nachdem dieser dann erneut mit einer Zahlungsforderung direkt an den Internetnutzer herantrat, erhob dieser vertreten durch die Kanzlei Richter Berlin sofort Klage auf negative Feststellung, d. h. auf Feststellung des Nichtbestehens der Zahlungsforderung.

Für die Content Services Limited meldete sich dann der ebenfalls einschlägig bekannte Münchner Rechtsanwalt Bernhard Syndikus mit einer Verteidigungsanzeige und einem immerhin 15 Seiten umfassenden Klageerwiderungsschriftsatz. Hierin wurde umfassend vorgetragen, wie “der Internetnutzer” so auf das Portal opendownload.de komme und wie dieses und dessen Anmeldeseite beschaffen sei.

quelle : kanzlei-richter.com, Hier klicken um den vollen Artikel zu lesen.

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