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Verbraucherschutz24.info zockt Verbraucher ab: Unberechtigten Zahlungsaufforderungen von CL Inkasso AG widersprechen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Thüringen

25.06.2010
Verbraucherschutz24.info zockt Verbraucher ab
Unberechtigten Zahlungsaufforderungen von CL Inkasso AG widersprechen

Viele Verbraucher melden sich derzeit bei der Verbraucherzentrale Thüringen und beschweren sich über Forderungsschreiben der CL Inkasso AG, Zeppelinstraße 2, 88131 Lindau. Angeblich sollen sie beim Internetdienst www.verbraucherschutz24.info der Firma Websolution Köln angemeldet und mit der Zahlung geforderter Beträge in Höhe von über 90 Euro im Verzug sein.
Die Betroffenen versichern, keinen kostenpflichtigen Vertrag über die Nutzung von www.verbraucherschutz24.info abgeschlossen zu haben. Einige Verbraucher gaben zudem an, dass sie zum Zeitpunkt des angeblichen Vertragsabschlusses weder über einen Computer noch über einen Internetzugang verfügten.

Dazu Dr.Ralph Walther, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Thüringen:
“Grundsätzlich gilt: Wer nichts bestellt hat, muss auch nichts bezahlen. Lassen Sie sich nicht von unberechtigten Inkassobriefen unter Druck setzen oder gar einschüchtern, gerade das beabsichtigen windige Firmen mit ihrem dreisten Vorgehen. Sie sind nur verpflichtet zu zahlen, wenn es einen wirksamen Vertrag gibt. Ist dies nicht der Fall, gehen Sie nicht auf die Forderungen ein und zahlen Sie auf keinen Fall. Widersprechen Sie der Forderung per Brief. Schicken Sie den Brief per Einschreiben/Rückschein, um einen Nachweis in den Händen zu halten. Bei Fragen können Sie sich an jede Verbraucherberatungsstelle wenden.”
Auffällig zudem: Die Internetseite von Verbraucherschutz24.info ist bereits einige Zeit wegen “kurzer technischer Pause” nicht erreichbar.

quelle : vzth.de

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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt:Czech Media Factoring zockt per Mahnung ab

28.06.2010
Czech Media Factoring zockt per Mahnung ab
Erst hießen sie TRC Telemedia, jetzt nennen sie sich Czech Media Factoring. Aber die Masche ist die gleiche geblieben.

Über Mahnschreiben einer Firma Czech Media Factoring beschweren sind unzählige Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.

Die Masche ist bereits unter anderen Namen hinlänglich bekannt: In den Mahnschreiben wird behauptet, der Verbraucher habe eine kostenpflichtige Serviceleistung in Anspruch genommen. Als Beleg dafür diene die angegebene Rufnummer des Verbrauchers. Die Kosten des Anrufes betragen satte 90 Euro. Welche Art Service man denn in Anspruch genommen haben soll, wird nicht weiter erklärt.

Czech Media Factoring macht sich mit den Schreiben wenig Mühe, die Spuren der Vergangenheit zu vertuschen. Zwar wird in der Fußzeile eine Adresse in Tschechien angegeben, jedoch verwendet man das nahezu identische Schreiben der Vorgängerinnen. Die der Verbraucherzentrale vorliegenden Mahnungen weisen das altbekannte Postfach der TRC Telemedia in Petersberg aus. Gleiche Briefe wurden auch unter den zwischenzeitlichen Namensnennungen MB Direct Phone, dann Roxborough Management und Pepper United versandt.

Viele Betroffene berichten, dass sie keinen Kontakt zu den hier genannten Firmen hatten und oft auch die angegebene Telefonnummer nicht stimmt. Die Anbieter versuchen bewusst die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zu umgehen. Telefonerotik-Dienste laufen üblicherweise über Rufnummern, die mit 0900 beginnen. Nach dem TKG unterliegen derartige Mehrwertdienste klaren Regelungen mit eindeutigen Vorgaben zum Verbraucherschutz.

Die Verbraucherzentrale rät, nicht zu zahlen. Wer gegen die Rechnung bzw. Mahnung Widerspruch einlegen will, kann dazu diesen …Musterbrief der Verbraucherzentrale nutzen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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Drohbriefe der Firma Premium Content – nichts als heiße Luft

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt :
Verbraucherzentrale rät: Von Drohungen mit Gerichtliches Mahnverfahren und Schufa-Eintrag nicht einschüchtern lassen

Die Premium Content GmbH aus Frankfurt am Main verschickt derzeit unzählige Drohbriefe mit der Überschrift “Gerichtliches Mahnverfahren”.
Die Masche ist nicht neu. Behauptet wird, die betroffenen Verbraucher haben auf der Internetseite my-downloads.de einen Dienstleistungsvertrag – ein Abonnement für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft – geschlossen und die Rechnungen aus 2009 trotz mehrerer Mahnung nicht bezahlt.
Auf vier Seiten versuchen die Absender mit den Hinweis auf verschiedenste Paragrafen und Urteile, einen negativen Schufa-Eintrag und zusätzliche Kosten für ein Mahnverfahren Druck zu machen und durch diese Drohungen die Verbraucher zur Zahlung zu bewegen.

Betroffene sollten sich von diesen Briefen nicht beeindrucken lassen und bei derartigen Einschüchterungsversuchen standhaft bleiben. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. rät von der Zahlung ab.

Wichtig zu wissen:

  • Für einen kostenpflichtigen Vertrag fehlt es hier an der Willenserklärung der Verbraucher. Wenn die Verbraucher gewusst hätten, dass für eine üblicherweise kostenfreie Leistung ein Abonnemententgelt gefordert wird, hätten sie sich auf der Internetseite dort nicht angemeldet.

  • Gespeicherte IP-Adressen stellen kein Beweis für einen Vertragsschluss dar.

  • Ein negativer Schufa-Eintrag ist nicht zulässig, wenn eine Forderung bestritten wurde. Das heißt Betroffene sollten gegen unberechtigte Forderungen unbedingt Widerspruch einlegen.

  • Ein Musterbrief zur Abwehr der Forderung ist in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale erhältlich oder kann …hier heruntergeladen werden.

  • Keine Ratenzahlungsvereinbarung aus Angst oder Unkenntnis unterschreiben

    Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

    quelle : Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt

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    WLAN-Urteil: BGH verlangt “marktübliche” Sicherung von WLANs

    Überraschend schnell hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine schriftliche Begründung zu seinem  am 12. Mai verkündeten WLAN-Urteil “WLAN-Urteil” geliefert. Das oberste deutsche Gericht bestätigte, dass der Betreiber eines Funknetzes als sogenannter Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen DSL-Anschluss begangen wurden, haftet, wenn er den WLAN-Zugang nicht “marktüblich” abgesichert hat.

    Im verhandelten Fall ging es um die Klage eines Musiklabels, das P2P-Tauschbörsen nach illegalen Angeboten eines bestimmten Songs durchforsten ließ. Bei Treffern stellte man Strafanzeige, ließ von der Staatsanwaltschaft den Anschlussinhaber zur ermittelten IP-Adresse herausfinden und mahnte den vermeintlichen Delinquenten ab.

    …..

    …..

    In seiner Pressemitteilung vom 12. Mai hatte der BGH noch angemerkt, dass im vorliegenden Fall wohl die seit 2008 gültige Deckelung der Abmahngebühren auf 100 Euro gegriffen hätte. In der Urteilsbegründung fehlt ein solcher Hinweis, sodass die von vielen erhoffte Deckelung auf 100 Euro bei Abmahnungen wegen nur eines Songs nicht vom BGH bestätigt wurde. (hob)

    quelle :  heise.de

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    Warnung vor Gewinnspielbetrügern von Mad Max Win

    Warnung vor Gewinnspielbetrügern von Mad Max Win

    Von der Gewinnspielmafia sind viele Betroffene ja schon so einiges gewohnt. In letzter Zeit wurden die Betreiber von vermeintlichen Gewinnspielseiten immer dreister. Da macht die Firma Mad Max Win keine Ausnahme. Im Gegnteil. Schon Mitte März hatten die Verbraucherzentrale Saarland und die Bundesnetzagentur vor der Mad Max Win gewarnt.

    Ende Februar und Anfang März meldeten sich bei der Verbraucherzentrale Saarland etliche Verbraucher, die zunächst von einer Firma MAD MAX WIN ein Schreiben bekamen. In diesem Schreiben bedankt sich die Firma für die gute Entscheidung, bei Mad Max Win dabei zu sein. Die Angeschriebenen würden jetzt zu den auserwählten Kunden gehören, die von Monat zu Monat an einer Vielzahl von Gewinnspielen teilnehmen. Des weiteren wird u.a. die Kontoverbindung des Verbrauchers angegeben und ein Mitspielbeitrag von monatlich 59,00 Euro aufgeführt.
    Soweit so gut. Nur, konnten sich die Verbraucher nicht daran erinnern, mit dieser Firma einen Vertrag geschlossen oder gar ihre Kontodaten mitgeteilt zu haben. …

    … sollte die Firma aufgefordert werden, mitzuteilen, woher sie die persönlichen Daten und hier insbesondere die Kontoverbindung bezogen hat.

    Am Mittwoch, 10.03.10 meldete sich nun der erste Verbraucher, dem, obwohl er der behaupteten Forderung widersprochen und den Vertrag widerrufen hatte, am 02.03.10 über seine Bankverbindung ein Betrag in Höhe von 59,00 Euro eingezogen
    wurde. Der Betroffene ließ den Betrag bei der Bank zurückbuchen.

    In Absprache mit der Polizei, empfiehlt die Verbraucherzentrale Saarland in den Fällen, in denen nachweislich widerrufen und/oder der behaupteten Forderung widersprochen wurde und die sich nun trotzdem einer Abbuchung gegenübersehen, Strafanzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle wegen Anfangsverdacht des Betruges zu stellen.
    Außerdem sollten auf alle Fälle die Kontoauszüge unter die Lupe genommen und unberechtigte Abbuchungen zurückgeordert werden.

    Quelle und vollständige: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Saarland

    Wie dreist diese Gauner vorgehen, zeigt sich auch daran, dass die Verantwortlichen der Mad Max Win sich durch die Angabe falscher Kontaktdaten wohl dem Zugriff der Behörden zu entziehen versuchen. Die angegebene Faxnummer gehörte der Bundesnetzagentur. Aus diesem Grund hatte sich auch die Bundesnetzagentur mit einer entsprechenden Meldung an die Öffentlichkeit gewandt und sich von dem offensichtlich betrügerischen Geschäftsgebaren der Mad Max Win distanziert.

    Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass die Firma Mad Max Win, Postfach 282, Hofstraße 1, 40723 Hilden, in ihrer Korrespondenz mit Verbrauchern zur telefonischen Kontaktaufnahme eine Hotline-Rufnummer nennt, unter der sie jedoch nicht erreichbar ist. Bei der genannten Rufnummer handelt es sich vielmehr um die von der Bundesnetzagentur als Telefaxanschluss genutzte, kostenpflichtige Rufnummer (0)180-3110900 (Festnetzpreis 9 ct/min, Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min).

    Bitte beachten Sie, dass die Mad Max Win nicht berechtigt ist, diese Rufnummer zur Kontaktaufnahme zu nennen oder auf sonstige Weise zu nutzen. Die an diese Rufnummern gesendete Korrespondenz geht der Mad Max Win nicht zu.

    Quelle: Bundesnetzagentur

    Ein weiterer Hinweis auf die Unseriosität des Unternehmens wird bei einem Blick auf die Whois-Daten der Gewinnspielseite madmaxwin.com offenbar.

    domain: madmaxwin.com
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    Quelle: whois.de/madmaxwin.com

    Bisher sind Victor Vitti und ip69 nur negativ aufgefallen. Viele, der mehr als dubiosen, Aktionen der IP69 kennt google ebenso wie den zweifelhaften Herrn Spammer Victor Vitti.

    [antiabzockenet]

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    Mahnungen der acoreus AG für verjährte Forderungen

    Mahnungen der acoreus AG für verjährte Forderungen

    Seit einiger Zeit erhalten etliche Haushalte Mahnungen der Firma acoreus AG aus Düsseldorf über nicht bezahlte Telefonkosten für Call-by-Call-Gespräche. Die Forderungen liegen teilweise mehrere Jahre zurück und sind für die Betroffenen oft nicht nachvollziehbar. Während die angemahnten Telefonkosten in der Regel häufig bis zu 10 Euro betragen, liegen die Inkassokosten zwischen 30 und 45 Euro. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen empfiehlt den Betroffenen zu prüfen, ob die Forderung überhaupt besteht und ob sie eventuell bereits verjährt ist.

    Call-by-Call-Anrufe werden in der monatlichen Telefonrechnung der Telekom unter der Position "Beträge anderer Anbieter" abgerechnet. Wer seine Telefonrechnung nicht rechtzeitig bezahlt, erhält von der Telekom eine Mahnung. Darauf erscheinen aber nur noch die T-Com-Forderungen und nicht mehr die Beträge der anderen Anbieter. Wer das übersieht und nur den Mahnbetrag zahlt, begleicht nicht die Kosten der Drittanbieter.

    Daher kann es passieren, dass zum Beispiel die acoreus AG als Inkassounternehmen für die anderen Anbieter auftritt und den offenen Betrag einfordert. Ärgerlich sind die Inkassokosten. Ob die Höhe gerechtfertigt ist, sollten Betroffene mithilfe der Verbraucherzentrale prüfen.

    Grundsätzlich rät die Verbraucherzentrale, die Mahnung mit der ursprünglichen Rechnung zu vergleichen und offene Beträge zu begleichen. Liegen keine Rechnungen aus den vergangenen Jahren mehr vor, sollte man sich die Richtigkeit der Forderung von der Firma nachweisen lassen. Forderungen aus dem Jahr 2006 oder früher sind verjährt und müssen nicht bezahlt werden, wenn der Verbraucher der Firma acoreus schriftlich mitteilt, dass die Verjährung eingetreten ist (Einrede der Verjährung).

    Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen

    [antiabzockenet]

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    Gefälschte GEZ-Mahnschreiben eines Betrügers in Umlauf

    Gefälschte GEZ-Mahnschreiben eines Betrügers in Umlauf

    In einer Pressemitteilung warnt die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt vor gefälschten Mahnschreiben, die angeblich von der GEZ kommen sollen.

    Achtung, gefälschte GEZ-Mahnschreiben im Umlauf!
    Drohung: "Wer nicht zahlt, bekommt Schwarz-Weiß-Gerät"

    Mit dem Briefkopf der GEZ und einer Postfachadresse in Cottbus versucht ein Betrüger Geld einzutreiben.

    Wie ein schlechter Scherz liest sich das Schreiben, das in diesen Tagen in den Briefkästen vieler Sachsen – Anhaltiner landete.

    In dem Mahnschreiben werden die Adressaten aufgefordert, noch angeblich ausstehende Rundfunkgebühren in Höhe von 115,75 Euro auf ein Konto der Deutschen Kreditbank Berlin zu überweisen. Um die Forderung zu unterstreichen, werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht, sollte der geforderte Betrag nicht bald überwiesen sein.
    So werde in Kürze der für den Wohnsitz zuständige Gerichtsvollzieher beauftragt, das Farbfernsehgerät im Rahmen einer Pfändung gegen ein Schwarz-Weiß-Gerät auszutauschen.

    Mittlerweile laufen die Ermittlungen der Polizei wegen Betruges. Bei den Mahnschreiben handelt es sich eindeutig um Fälschungen, das angegebene Konto läuft auf eine Privatperson.

    Wer einen solchen Brief erhalten oder den geforderten Betrag bereits überwiesen hat, sollte sich umgehend bei der zuständigen Polizeidienststelle melden.

    Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt

    Neu ist diese betrügerische Masche nicht. Bereits im November 2009 wurde über die Abzocke mit falschen Mahnbriefen der GEZ berichtet.

    [antiabzockenet]

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    Polizei und Verbraucherberatung warnen vor Gewinn-Benachrichtigungen

    Polizei und Verbraucherberatung warnen vor Gewinn-Benachrichtigungen

    Knapp 1000 Euro, eine Kaffeemaschine und einen Ausflug hat ein Mann aus Biberach gewonnen – zumindest steht dies in einem laut Polizeibericht seriös aussehenden Schreiben eines angeblichen Finanzdienstleisters aus dem Kreis Coesfeld.

    Das Schreiben wies laut Polizeibericht eine Vorgangsnummer, Datum und Aktenzeichen sowie einen Sachbearbeiter aus. Inhaltlich wurde dem Empfänger die Festsetzung eines nachträglichen Gewinnübergabetermins im März mitgeteilt.

    Konkret ging es dabei um die Auszahlung eines Restguthabens …

    Bei der Polizei im Kreis Coesfeld wird gegen diese Firma bereits in mehreren Fällen ermittelt. Die Vorgehensweise dieser Leute zielt dem Anschein nach auf eine Art „Kaffeefahrt“ ab, …

    Quelle und vollständiger Bericht: Südkurier

    Achtung Kaffeefahrt! Die Verbraucherberatung Ulm warnt vor unseriösen Machenschaften von Dr. Schmidt & Partner.

    Mal heißen sie Dr. Becker und Partner, mal Dr. Müller und Partner, mal Dr. Wolf, Dr. Hoffmann, Dr. Wagner oder Dr. Böhm und Partner. Und auch Dr. Schneider und Dr. Fischer mit ihren jeweiligen Partnern sind auf ähnlichen Briefbögen zu finden. Verbunden mit dem Zusatz "Finanzdienstleistungen" suggerieren die Schreiben eines: Seriosität. Aber sie sind das genaue Gegenteil, wie das jüngste Schreiben zeigt, das derzeit in Ulm im Umlauf ist: Dr. Schmidt und Partner wollen ein paar Leichtgläubige auf eine Kaffeefahrt locken – und zwar mit einem bar ausgezahlten Gewinn in Höhe von knapp 1000 Euro. "Sie können sich auch selbst davon überzeugen, dass alles mit rechten Dingen zugeht."

    Eines ist sicher: Nichts geht hier mit rechten Dingen zu. Dr. Schmidt, Dr. Becker, Dr. Wolf und Konsorten sind abgefeimte Betrüger, das Ganze ist Abzocke pur, vor der Karin Thomas-Martin von der Verbraucherberatung Ulm warnt. …

    …..

    … Und das Rahmenprogramm ende damit, dass überteuerte Heizdecken, Nahrungsergänzungsmittel oder Reisen verscherbelt werden. Der Rat lautet: Finger weg von Dr. Schmidt & Partner!

    Quelle und vollständiger Bericht: Südwest Presse

    Wie gewonnen, so zerronnen

    Die Benachrichtigungen hören sich fantastisch an: Von einer monatlichen Rente über 1.000 Euro bis zum Sofortgewinn wird momentan das Blaue vom Himmel versprochen. Die Liste der Gewinnmöglichkeiten wird meist gleich beigelegt, nur abholen müssen die glücklichen Gewinner ihre Preise selbst. "Hinter diesen Gewinnübergabe-Veranstaltungen verbergen sich dann umfangreiche Verkaufsveranstaltungen – die so genannten Kaffeefahrten", informiert Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen.

    Firmen wie Dr. Böhm & Schneider aus Bremen, die Ziehungszentrale Ost mit dem Veranstalter Gesund & Vital aus Stettin oder K.-Travel aus Holthausen versuchen gegenwärtig, mit zuckersüßen Einladungen ihre Gewinne an den Mann und die Frau zu bringen. So verspricht K.-Travel neben dem Gewinn von 3 x 3.000 Euro und der kostenlosen Bus-Abholung, Sektempfang, Werksmesse und reichhaltigem Mittagsmenü auch eine Führung mit Showeinlagen. "Während der Veranstaltung selbst wird dann vermutlich von einer Gewinnübergabe weit und breit nichts mehr zu sehen sein", so Schmidt.

    "Wer an einer Kaffeefahrt teilnimmt und tatsächlich einen Kaufvertrag abschließt, hat oftmals schlechte Karten. Die Firmen verlegen ihren Sitz gern auf die Schnelle ins Ausland oder sind aufgrund unkorrekter Anschriften nicht erreichbar, wenn der Widerruf des Kaufvertrags zugestellt werden soll", sagt Marion Schmidt. Zur Vorsicht mahnt sie auch bei Anzahlungen, denn die sind oft verloren, wenn man den Kauf bereut.

    Vor derartigen Überraschungen kann man sich nur wirksam schützen, wenn alle noch so attraktiven Einladungen ignoriert und gleich im Papierkorb entsorgt werden.

    Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

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    Regelleistungen nach SGB II (“Hartz IV- Gesetz”) nicht verfassungsgemäß

    Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –

    Pressemitteilung Nr. 5/2010 vom 9. Februar 2010

    Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –

    I. Sachverhalt

    1. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
    24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV-Gesetz“) führte mit Wirkung vom 1.
    Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige
    Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
    in Form einer einheitlichen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für
    Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
    Personen zusammen. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige
    Arbeitslosengeld II und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
    lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen, insbesondere Kinder vor
    Vollendung des 15. Lebensjahres, Sozialgeld. Diese Leistungen setzen
    sich im Wesentlichen aus der in den §§ 20 und 28 SGB II bestimmten
    Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen für
    Unterkunft und Heizung zusammen. Sie werden nur gewährt, wenn
    ausreichende eigene Mittel, insbesondere Einkommen oder Vermögen, nicht
    vorhanden sind. Die Regelleistung für Alleinstehende legte das SGB II
    zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die alten Länder einschließlich
    Berlin (Ost) auf 345 Euro fest. Die Regelleistung für die übrigen
    Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile
    davon. Danach ergaben sich zum 1. Januar 2005 für Ehegatten,
    Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ein Betrag von
    gerundet 311 Euro (90%), für Kinder bis zur Vollendung des 14.
    Lebensjahres ein Betrag von 207 Euro (60%) und für Kinder ab Beginn des
    15. Lebensjahres ein Betrag von 276 Euro (80%).

    Im Vergleich zu den Regelungen nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz
    (BSHG) wird die Regelleistung nach dem SGB II weitgehend pauschaliert;
    eine Erhöhung für den Alltagsbedarf ist ausgeschlossen. Einmalige
    Beihilfen werden nur noch in Ausnahmefällen für einen besonderen Bedarf
    gewährt. Zur Deckung unregelmäßig wiederkehrenden Bedarfs ist die
    Regelleistung erhöht worden, damit Leistungsempfänger entsprechende
    Mittel ansparen können.

    ……

    ……

    6. Das Sozialgeld für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von
    207 Euro genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil es von
    der bereits beanstandeten Regelleistung in Höhe von 345 Euro abgeleitet
    ist. Darüber hinaus beruht die Festlegung auf keiner vertretbaren
    Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes im Alter bis
    zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Der Gesetzgeber hat jegliche
    Ermittlungen zum spezifischen Bedarf eines Kindes, der sich im
    Unterschied zum Bedarf eines Erwachsenen an kindlichen
    Entwicklungsphasen und einer kindgerechten Persönlichkeitsentfaltung
    auszurichten hat, unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 %
    gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer
    freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung.
    Insbesondere blieben die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher,
    Schulhefte, Taschenrechner etc. unberücksichtigt, die zum existentiellen
    Bedarf eines Kindes gehören. Denn ohne Deckung dieser Kosten droht
    hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen. Auch fehlt
    eine differenzierte Untersuchung des Bedarfs von kleineren und größeren
    Kindern.

    7. Diese Verfassungsverstöße sind weder durch die Auswertung der
    Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 und die Neubestimmung des
    regelsatzrelevanten Verbrauchs zum 1. Januar 2007 noch durch die Mitte
    2009 in Kraft getretenen §§ 74 und 24a SGB II beseitigt worden.

    quelle : bundesverfassungsgericht.de, Hier klicken um den vollen Artikel zu lesen.

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    “Rotlicht”-Abzocknummern im Festnetz abgeschaltet

    "Rotlicht"-Abzocknummern im Festnetz abgeschaltet

    Endlich dürfen normale Festnetznummern von Erotik-Anbietern nicht mehr zum Absatz von teurem Telefonsex missbraucht werden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat im Eilverfahren und in letzter Instanz bestätigt, dass in vielen Fällen bei diesen telefonischen Dienstleistungen der gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherschutz umgangen wird [§ 66 l TKG]. Die Abschaltung solcher Ortsnetz-Rufnummern durch die Bundesnetzagentur sei deshalb rechtens.

    “Das hat weitreichende positive Folgen für die Verbraucher”, freut sich Friederike Wagner, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Sachsen. “Sofern die gesetzlichen Vorschriften zur Preisangabe und zur Preishöchstgrenze nicht erfüllt werden, sind die Verbraucher zur Zahlung des Entgelts für den geleisteten Dienst nicht verpflichtet [§ 66 g TKG].”

    Darüber hinaus hofft Wagner, dass nun auch das “Geschäftsmodell” für die Erotik-Anbieter unattraktiv wird, denn der Bundesnetzagentur liegen zahlreiche Verbraucherbeschwerden über weitere dubiose Erotikdienst-Rufnummern vor. Werden bei deren Überprüfung entsprechende Rechtsverstöße festgestellt, wird dies zur Abschaltung der missbrauchten Festnetznummern führen, mehr als viertausend sind es bereits.

    Seit 2005 ist diese Masche den Verbraucherzentralen bekannt. Immer mehr Firmen schießen aus dem Boden, die in den Medien Kontaktanzeigen schalten. Verbraucher rufen die angegebene Festnetznummer in dem guten Glauben an, es würden nur die Kosten für ein Orts- oder Ferngespräch anfallen. Später bekommen sie jedoch per Post eine Rechnung mit der Begründung, von ihrem Anschluss sei “eine kostenpflichtige Serviceleistung in Anspruch genommen worden”, für welche nun, je nach Anbieter, zwischen 72 und 90 Euro zu zahlen seien.

    Quelle und vollständige Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen

    [antiabzockenet]

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