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Verbaucherschutz hat Datenflat-Werbung im Visier

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat mehreren Mobilfunk-Unternehmen Abmahnungen geschickt und auch einige einstweilige Verfügungen erwirkt. Auslöser dessen sind Werbeanzeigen für angebliche Datenflatrates.

Wie die Verbraucherzentrale ausführte, warb beispielsweise 1&1 mit den Worten: “Internet-Flat mit bis zu 7.200 kBit/s unbegrenzt surfen solange Sie wollen” Bei der Deutschen Telekom hieß es: Flatrate zum Highspeed-Surfen und E-Mailen (mit max. 7,2 Mbit/s)” und auch Vodafone versprach für die “SuperFlat Internet Mobil”: “Surfen Sie unbegrenzt im Internet”.

Doch den Unterschied zwischen Werbung und Wirklichkeit zeigte der Blick in die Tarifdetails oder ins Kleingedruckte. Dort behielten sich die Firmen vor, die Übertragungsgeschwindigkeit nach Nutzung eines monatlichen Datenvolumens von 500 Megabyte im Falle von 1&1 beziehungsweise 300 Megabyte bei den anderen Anbietern – was grob gerechnet einem Internetvideo in Spielfilmlänge entspricht – auf GPRS-Niveau mit maximal 64 Kilobit pro Sekunde zu drosseln. Bei NetCologne lag das Limit sogar bei 200 Megabyte.

Quelle und vollstaendiger Bericht: winfuture.de

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Verbraucherschutz warnt vor Inkasso-Abzockern

Vorsicht vor Inkasso-Abzockern: Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt vor den dubiosen Forderungen der “Deutsche Zentral Inkasso“. Derzeit verschickt diese Firma Rechnungen für die angebliche Nutzung einer Download-Plattform – welche sich mit anderen Abo-Abzock-Seiten in “guter Gesellschaft” befindet.

Quelle: T-Online.de / Zum Artikel

via abzocknews.de

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Google+: Stellungnahme zu Pseudonym-Profilen

Es ist bereits seit geraumer Zeit bekannt, was die Betreiber des vor einigen Wochen vorgestellten Social Networks Google+ von Pseudonym-Profilen halten. Nun hat sich das Unternehmen näher dazu geäußert.

Vic Gundotra von Google hat sich über dieses Thema mit Robert Scoble unterhalten. Die Kernaussagen wurden anschließend auf ‘Google+’ veröffentlicht. Seinen getroffenen Angaben zufolge gibt es die Nutzungsbedingungen im Hinblick auf die Verwendung des Namens aus gutem Grund.

Es soll sich ferner ein positiver Effekt abzeichnen, wenn keine Pseudonyme bei Google+ verwendet werden. Hierbei wird der Vergleich mit einem Gast gezogen, der ein Restaurant ohne T-Shirt betreten möchte und daran gehindert wird.

Dem Anschein nach wird Google an dieser Regelung auch in Zukunft nichts ändern. Möglicherweise wird sich aber etwas an der Art und Weise ändern, wie der US-amerikanische Internetkonzern dies mit seinen Nutzern kommuniziert, heißt es.

Quelle : winfuture.de

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Wie Facebook private Telefonbücher abgreift

Private E-Mail-Adressen, Geheimnummern und dazu auch die Namen: Wer in Facebooks iPhone-Anwendung einmal auf “Synchronisieren” klickt, lädt sein komplettes Adressbuch hoch. Das Unternehmen speichert diese Daten, um Kontakt-Netzwerke zu analysieren. Löschen können Nutzer diese Daten nicht.

Es gibt Kontaktdaten, die möchte man nur im Mobiltelefon haben – im eigenen. Die Auslandsnummer der Mailbox zum Beispiel. Oder die Geheimnummer eines Bekannten. Oder die private E-Mail-Adresse eines Prominenten.

Solche Kontaktdaten saugt sich Facebook aus den iPhone-Telefonbüchern mancher Mitglieder. Einmal in die Facebook-Datenbank übertragen, können diese Nummern nicht wieder gelöscht werden, weder von den Besitzern des Adressbuchs, noch von denen, deren Kontaktdaten darin gespeichert sind. Selbst wenn die Betroffenen gar nicht Facebook-Mitglieder sind, speichert das US-Unternehmen ihre Telefonnummern.

Leser von SPIEGEL ONLINE haben uns auf persönliche Kontakte in ihrem Facebook-Telefonbuch aufmerksam gemacht, die nur aus dem Telefonbuch ihres iPhones stammen können.

Wie diese Kontakte in die Facebook-Datenbank gelangen, ist leicht nachzuvollziehen: Wer die offizielle Facebook-Anwendung auf das iPhone lädt, findet in dem Programm unter der Freundesliste einen Schalter, der mit “Synchronisieren” beschriftet ist. Tippt man diese Option an, erscheint eine kurze Erklärung, die man bestätigen muss. Der Text gibt einen vagen Hinweis darauf, was die Anwendung tut:

“Wenn du diese Funktion aktivierst, werden alle Kontakte von deinem Handy (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) an Facebook gesendet und unterliegen dann den Datenschutzrichtlinien von Facebook. Zudem werden die Profilbilder deiner Freunde sowie andere Informationen von Facebook zu deinem iPhone-Adressbuch hinzugefügt. Bitte stelle sicher, dass deine Freunde mit deiner Nutzung ihrer Daten einverstanden sind.”

Quelle und vollstaendiger Bericht : www.spiegel.de

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Microsoft Patch-Day: 13 Updates gegen 22 Lücken

Microsoft hat für den kommenden Dienstag, den allmonatlichen Patch-Day, die Veröffentlichung von 13 Sicherheitsupdates angekündigt, mit denen man insgesamt 22 Lücken in verschiedenen Softwareprodukten beseitigen will.

Die Updates betreffen unter anderem die Desktop- und Server-Versionen von Windows, den Internet Explorer, Visual Studio und Visio. Vier von ihnen werden als “kritisch” eingestuft, während neun als “wichtig” und zwei als “moderat” gekennzeichnet sind.

Das Update für den Internet Explorer ist wohl das Wichtigste unter den für Dienstag zu erwartenden Patch-Paketen. Es erscheint zweimonatlich, gilt als “kritisch” und betrifft alle aktuell noch unterstützten Versionen des Microsoft Browsers, also Internet Explorer 6, 7, 8 und 9 unter Windows XP bis Windows 7. Das Update schließt unter anderem eine Schwachstelle, unter deren Nutzung sich ein Angreifer die Kontrolle über den PC des Anwenders verschaffen könnte.

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BGH untersagt Handy-Sperre aus geringfügigem Anlass

vzbv ist mit Verfahren gegen E-Plus erfolgreich

11.07.2011 – Ein Mobilfunkanbieter darf den Handy-Anschluss nicht wegen eines kleinen Zahlungsrückstands oder aus einem anderen geringfügigen Anlass sperren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen das Unternehmen E-Plus entschieden. Das Urteil hat Bedeutung für die gesamte Branche.

Der Mobilfunkdienstleister hatte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Reihe von Gründen genannt, die das Unternehmen berechtigt hätten, den Anschluss sofort, ohne Ankündigung und ohne zeitliche Begrenzung zu sperren. Eine sofortige Sperrung drohte Kunden bereits, wenn sie mit einem kleinen Betrag in Zahlungsverzug gerieten oder ihr eingeräumtes Kreditlimit überschritten. Auch eine von E-Plus eingereichte Lastschrift, die wegen fehlender Kontodeckung nicht von der Bank des Kunden eingelöst wurde, konnte eine sofortige Anschluss-Sperrung auslösen.

Das Unternehmen behielt sich außerdem vor, vom Kunden nachträglich eine Bankbürgschaft oder Kaution zu verlangen, wenn sich herausstellen sollte, dass er einen Zahlungsrückstand bei irgendeinem anderen Vertragspartner hat. Bei einer missbräuchlichen Anschlussnutzung drohte E-Plus mit einer vollständigen Sperre. Dem Kunden wurde dabei keine Möglichkeit eingeräumt, die Sperre aufzuheben, indem er sich wieder vertragstreu verhält.

BGH erklärt acht Klauseln für unzulässig
Der vzbv hatte die Klauseln als überzogen und kundenfeindlich kritisiert. Viele Handy-Nutzer seien darauf angewiesen, ständig erreichbar zu sein. Es sei daher unverhältnismäßig, die vertraglichen Leistungen schon bei geringfügigem Zahlungsverzug und ohne Vorwarnung komplett einzustellen. Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Auffassung überwiegend an und untersagte E-Plus, acht der neun strittigen Klauseln weiter zu verwenden. Zulässig ist dem BGH zufolge eine Klausel, wonach das Unternehmen bei einer missbräuchlichen Nutzung den Vertrag fristlos kündigen kann. Das Urteil ist für die gesamte Branche von Bedeutung. Auch andere Firmen sind nun aufgefordert, ähnlich gestaltete Vertragsklauseln zu ändern.

Unzulässige Geschäftsbedingungen sind kein Einzelfall
Im Jahr 2008 hatte der vzbv 19 Mobilfunkunternehmen wegen unzulässiger Geschäftsbedingungen abgemahnt und zum Teil verklagt, größtenteils mit Erfolg. Erst diesen Februar hatte der BGH eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von T-Mobile und congstar für unzulässig erklärt, die eine Handy-Sperrung ab einem Zahlungsverzug von 15,50 Euro vorsah.

Urteil des BGH vom 09.06.2011- III ZR 157/10

 

Quelle : vzbv.de Presse

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Das Schwarze Schaf im Juni 2011 : download-service.de

Kostenpflichtige Freeware

Anbieter:

download-service.de

Vorgang:

Vorgang: Auf zahlreichen Internetseiten kann man legal kostenfreie Software-Programme, sogenannte Freeware, herunter laden. Doch nicht alle Anbieter stellen Nutzern die Software wirklich kostenfrei zur Verfügung, wie z.B. auch der Betreiber der Seite download-service.de. Da er User laut Verbrauchermeldungen geschickt in eine Abofalle lockt, verleihen ihm die Markenschutzexperten von OpSec Security den Negativ-Preis „Das Schwarze Schaf“ für den Monat Juni.

 

 

Die Masche des Schwarzen Schafes: Auf den ersten Blick macht die Startseite von download-service.de keinen besonders verdächtigen Eindruck. Zudem befindet sich rechts oben auf der Startseite der Hinweis, dass für die Nutzung des Angebots ein Abonnement über eine Vertragslaufzeit von zwei Jahren mit monatlichen Gebühren von acht Euro abgeschlossen wird. Wie jedoch Verbrauchermeldungen, die OpSec erhalten hat, und Erfahrungsberichten in Online-Foren zu entnehmen ist, landen viele Nutzer nicht auf der Startseite, sondern gelangen über Werbeanzeigen auf Lockvogelseiten, die dann wiederum auf die Seite von download-service.de verlinken, auf der sie das gesuchte Software-Programm downloaden können. Dort muss man sich zwar mit seinen persönlichen Daten registrieren, jedoch befindet sich auf dieser Seite der Kostenhinweis nur ganz klein und versteckt, so dass er vermutlich von vielen Usern übersehen wird. Dass sie mit dem Downloaden einer eigentlich kostenfreien Software direkt ein Abo abgeschlossen haben, erfuhren die betroffenen Nutzer erst durch den Erhalt der Rechnung. Ein Widerrufsrecht wird Nutzern, die bereits einen Download getätigt haben, verwehrt.

Quelle : das-schwarze-schaf.com

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MasterCard warnt vor Betrug

Die Kreditkartenfirma MasterCard warnt ihre Kunden vor betrügerischen E-Mails. Die Absender dieser Mails versuchten, an vertrauliche Kundendaten wie Kontonummer und die PIN für die Kartennutzung am Automaten zu gelangen.

Quelle: Nwzonline.de / Zum Artikel

via abzocknews.de

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GVU: Kino.to & Co. – Nutzung von Streams strafbar

Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) ist der Meinung, dass die bloße Nutzung von Streaming-Portalen wie beispielsweise Kino.to, welches in dieser Woche geschlossen wurde, strafbar sei.

Am Anfang des veröffentlichten Artikels macht die GVU jedoch darauf aufmerksam, dass eine höchstrichterliche Klärung zur Strafbarkeit des Nutzens von illegalen Filmstreams bislang noch nicht vorliegt. Die GVU selbst hat zu diesem Thema eine ganz klare Meinung.

Durch die Nutzung solcher Angebote erfolgt auf den jeweiligen Rechnern zumindest vorübergehend eine Speicherung der Inhalte, welche durch den Besucher ausgelöst wird und folglich auch in seinem Machtbereich liegt, heißt es.

Rechtlich gesehen handelt es sich der Ansicht der GVU zufolge bei dem Zwischenspeichern um eine Kopie. Außerdem könne man mit zusätzlichen Werkzeugen eine dauerhafte Kopie der gezeigten Inhalte anfertigen.

Geht es nach der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen, so besteht zumindest die Möglichkeit, dass gegen die Nutzer von Plattformen wie beispielsweise Kino.to rechtlich vorgegangen werden könnte. Eine richterliche Klärung liegt in diesem Fall wie bereits angesprochen noch nicht vor.

Quelle : winfuture.de

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